Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/348 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen für Meldungen gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/348 vom 08.03.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU müssen Institute die Ergebnisse, die sie nach ihren internen Ansätzen zur Berechnung von risikogewichteten Positionsbeträgen oder Eigenmittelanforderungen für ihre in den Referenzportfolios enthaltenen Risikopositionen oder Positionen erzielen, mindestens einmal jährlich an ihre zuständige Behörde melden, damit diese die Qualität dieser internen Ansätze bewerten kann ("Benchmarking"). Nach Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden "EBA") einen Bericht zu erstellen, um die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Qualität der internen Ansätze der Institute auf der Grundlage der Ergebnisse des Benchmarkings zu unterstützen. Die Kommission hat die Meldepflichten für das Benchmarking in ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 2 spezifiziert. Die genannte Durchführungsverordnung wurde mehrfach geändert, um den sich wandelnden Schwerpunkten der von den zuständigen Behörden und in den EBA-Berichten angestellten Bewertungen Rechnung zu tragen. Aus demselben Grund ist nun erneut eine Aktualisierung der Referenzportfolios und somit auch der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 festgelegten Meldepflichten erforderlich. Insbesondere mit Blick auf das Marktrisiko-Benchmarking gilt es, zusätzlich zur Komponente "sensitivitätsgestützte Methode" (im Folgenden "SBM"), die bereits beim letzten Benchmarking berücksichtigt wurde, nun auch die übrigen Komponenten des alternativen Standardansatzes (die Eigenmittelanforderung für Ausfallrisiken, Default Risk Charge, im Folgenden "DRC" und den Aufschlag für Restrisiken, Residual Risk Add-On, im Folgenden "RRAO") einzubeziehen. Für das Kreditrisiko-Benchmarking sollte eine begrenzte Zahl von Portfolios hinzugefügt werden, die den Besicherungsstatus widerspiegeln, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine potenziell unterschiedliche Berücksichtigung der Besicherung durch die Institute in unterschiedlichen Eigenmittelanforderungen resultieren könnte.

(2) Um die Variabilitätsfaktoren beim Benchmarking der SBM zu reduzieren und den zuständigen Behörden die Erkennung unterschiedlicher Umsetzungen der SBM-Aggregierung zu erleichtern, ist es außerdem notwendig, einen neuen Anhang mit einem neuen Satz an Validierungsportfolios für das Marktrisiko-Benchmarking (SBM-Validierungsportfolios) vorzusehen.

(3) Das IFRS-9-Benchmarking beschränkt sich aktuell auf Portfolios mit niedrigem Ausfallrisiko, was den Aufsichtsbehörden kein umfassendes Bild von der Variabilität der Modellergebnisse für die erwarteten Kreditverluste (ECL) nach IFRS 9 verschafft. Um den zuständigen Behörden ein umfassenderes Verständnis der Ursachen wesentlicher Inkonsistenzen in den ECL-Ergebnissen zu ermöglichen, wie es dem IFRS-9-Monitoringbericht der EBa und dem in der IFRS 9 Roadmap dargelegten gestaffelten Ansatz entspricht, ist es notwendig, zusätzliche Portfolios und Meldebögen zu integrieren, damit das IFRS-9-Benchmarking schrittweise auf Portfolios mit hohem Ausfallrisiko ausgeweitet werden kann.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBa vorgelegt wurde.

(6) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion