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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/344 der Kommission vom 22. Januar 2024 zur Änderung und Berichtigung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Mandipropamid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/344 vom 23.01.2024, ber. L 2024/90095)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Mandipropamid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz für den Wirkstoff Mandipropamid gestellt, der in Brasilien bei Papayas verwendet wird. Der Antragsteller machte geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieses Stoffs bei dieser Kultur in dem genannten Land zu Rückständen führen, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgesehenen RHG übersteigen, und dass der RHG erhöht werden müsste, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kultur zu vermeiden.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat hat gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 diesen Antrag bewertet und den Bewertungsbericht an die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weitergeleitet.

(4) Die Behörde hat den Antrag und den Bewertungsbericht bewertet. Sie untersuchte insbesondere die Risiken für die Verbraucherinnen und Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG ab 2. Ihre mit Gründen versehene Stellungnahme hat sie an den Antragsteller, die Kommission und die Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass für Papayas sämtliche Datenanforderungen erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschte RHG-Änderung im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften von Mandipropamid berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(6) Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 haben ergeben, dass die vorgeschlagene Änderung des RHG annehmbar ist.

(7) Darüber hinaus stellte die Behörde im Rahmen der Überprüfung aller geltenden RHG für Mandipropamid gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 3 in Bezug auf Wurzelgemüse fest, dass einige Angaben zur Toxizität des Metaboliten SYN 500003 nicht vorliegen. Da kein Risiko für die Verbraucherinnen und Verbraucher bestand, wurden die RHG für diese Erzeugnisse im Wege der Verordnung (EU) 2019/1176 der Kommission 4 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, und es wurde eine Fußnote eingefügt, der zufolge diese fehlenden Angaben vorzulegen sind.

(8) Diese Fußnote, der zufolge Angaben zur Toxizität des Metaboliten SYN 500003 vorzulegen sind, wurde aufgrund eines Fehlers jedoch nicht für die RHG für Mandipropamid für Kartoffeln, rote Rüben und Rettich, die zur Gruppe der Wurzelgemüse gehören, aufgenommen. Daher sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durch Aufnahme einer Fußnote berichtigt werden, der zufolge die oben genannten fehlenden Angaben zur Toxizität des Metaboliten SYN 500003 hinsichtlich der Rückstände von Mandipropamid auf Kartoffeln, roten Rüben und Rettich vorzulegen sind.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang

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