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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/341 der Kommission vom 22. Januar 2024 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Diethofencarb, Fenoxycarb, Flutriafol und Pencycuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/341 vom 23.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Diethofencarb, Fenoxycarb, Flutriafol und Pencycuron wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Diethofencarb lief am 31. Mai 2021 aus, und es wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gestellt. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen.

(3) Der RHG für Diethofencarb in und auf Bananen entspricht einer Einfuhrtoleranz und ist für die Verbraucher sicher 2. Daher sollte dieser RHG gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang II der genannten Verordnung beibehalten werden.

(4) Für Diethofencarb in und auf Birnen, Keltertrauben, Tomaten und Auberginen/Eierfrüchten basierten die geltenden RHG auf Verwendungen in der Union. Nach dem Widerruf der Zulassungen für diese Verwendungen des genannten Stoffs sollten diese in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Diethofencarb festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten daher in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Des Weiteren sind aufgrund der Streichung dieser RHG keine zusätzlichen Informationen erforderlich, weshalb die betreffenden Fußnoten, in denen auf fehlende Informationen zu Rückstandsuntersuchungen bei Birnen und Keltertrauben sowie zur Lagerstabilität bei Birnen, Keltertrauben, Tomaten und Auberginen/Eierfrüchten hingewiesen wird, ebenfalls gestrichen werden sollten.

(5) Die Genehmigung für den Wirkstoff Fenoxycarb lief am 31. Mai 2021 aus, und es wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen.

(6) Für Fenoxycarb in und auf Pekannüssen, Walnüssen, Äpfeln, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanischen Wollmispeln, Pfirsichen, Pflaumen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl basierten die geltenden RHG auf Verwendungen in der Union. Nach dem Widerruf der Zulassungen für diese Verwendungen des genannten Stoffs sollten diese in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Fenoxycarb festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der genannten Verordnung in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten daher in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Des Weiteren sind aufgrund der Streichung dieser RHG keine zusätzlichen Informationen erforderlich, weshalb die betreffende Fußnote, in der auf fehlende Informationen zu Rückstandsuntersuchungen bei Tafeloliven hingewiesen wird, ebenfalls gestrichen werden sollte.

(7) Die Genehmigung für den Wirkstoff Flutriafol lief am 31. Mai 2021 aus. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/726 der Kommission 3 war zwar ein Antrag auf Erneuerung dieser Genehmigung gestellt worden, dieser wurde jedoch vom Antragsteller nicht mehr unterstützt. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff wurden widerrufen.

(8) Die RHG für Flutriafol in und auf Tafeltrauben, Bananen, Tomaten, Paprika, Kopfsalaten, Erdnüssen, Rapssamen, Sojabohnen, Baumwollsamen, Sorghum, Weizen und Kaffeebohnen basieren auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) und sind für die Verbraucher sicher 4 5. Diese RHG sollten daher gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 beibehalten werden.

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