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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/331 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Oxamyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/331 vom 22.01.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den Wirkstoff Oxamyl wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Genehmigung für den Wirkstoff Oxamyl lief am 1. Mai 2023 2 aus. Alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten, werden bis zum 1. November 2023 widerrufen worden sein.

(3) Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung dieses Wirkstoffs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung dieses Wirkstoffs 4, in der sie eine niedrigere zulässige tägliche Aufnahmemenge (Acceptable daily intake - ADI) und eine niedrigere akute Referenzdosis (Acute reference dose - ARfD) festlegte.

(4) Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersuchte die Kommission die Behörde um eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der bewertet wird, welche Risiken die aktuellen RHG für Oxamyl, einschließlich derjenigen, die auf den Codex-Rückstandshöchstgehalten (im Folgenden "CXL") basieren, angesichts dieser niedrigeren ADI und ARfD darstellen könnten.

(5) In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme 5 ermittelte die Behörde unannehmbare Risiken einer chronischen Exposition in Bezug auf zahlreiche Ernährungsweisen sowie akute Expositionsrisiken in Bezug auf ein breites Spektrum von Waren, darunter Melonen und Wassermelonen, für die RHG basierend auf CXL festgelegt werden. Daher können keine RHG beibehalten werden, und die RHG für Oxamyl sollten in allen Erzeugnissen auf die jeweiligen Bestimmungsgrenzen festgelegt werden, die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegt werden sollten. Darüber hinaus sollten die Fußnoten, die auf fehlende Informationen zu Lagerstabilität, Pflanzenstoffwechsel und Rückstandsuntersuchungen hinweisen, gelöscht werden.

(6) Die Behörde stellte außerdem fest, dass die Standard-Bestimmungsgrenze von 0,01* mg/kg für die meisten Waren kein ausreichendes Verbraucherschutzniveau bietet, weshalb die Bestimmungsgrenzen für diese Erzeugnisse auf niedrigere Werte festgelegt werden sollten, die ein höheres Schutzniveau gewährleisten.

(7) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind.

(8) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(9) Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer an die durch die Änderung der RHG bedingten Anforderungen anpassen können.

(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 11. Mai 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2024

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/741

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