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Regelwerk, EU 2024, Lärm - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/327 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/327 vom 22.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission 2 sind die von den Infrastrukturbetreibern zu beachtenden Modalitäten für die Anlastung der Kosten der Lärmauswirkungen von Schienengüterfahrzeugen festgelegt. Sie gilt, wenn sich ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU für eine Differenzierung der Wegeentgelte entschieden hat, um den Lärmemissionen von Fahrzeugen Rechnung zu tragen.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 werden Infrastrukturbetreiber ermächtigt, lärmabhängige Wegeentgelte einzuführen, die Boni für "geräuscharme" Güterwagen und einen Malus für "geräuschintensive" Wagen vorsehen. Ziel ist es, insbesondere Anreize für die Nachrüstung bestehender Güterwagen mit Verbundstoff-Bremssohlen zu schaffen, indem die Erstattung der mit ihrem Einbau verbundenen Kosten ermöglicht wird.

(3) In Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 ist festgelegt, dass die Geltungsdauer der Systeme für lärmabhängige Wegeentgelte bis zum 31. Dezember 2021 befristet ist.

(4) Es wurden nur vier solcher Systeme umgesetzt: zwei Mitgliedstaaten führten auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 ein System für lärmabhängige Wegeentgelte ein, und zwei Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten der Verordnung Systeme für lärmabhängige Wegeentgelte eingeführt hatten, passten diese Systeme gemäß Artikel 11 der genannten Durchführungsverordnung an. Alle vier Systeme sind inzwischen ausgelaufen.

(5) Im Jahr 2021 veröffentlichte die Kommission eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Bewertung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 3. Die Bewertung kam zu dem Schluss, dass die Durchführungsverordnung zwar positive, aber eher begrenzte Auswirkungen hatte. Es wurde angemerkt, dass nur zwei Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten der Verordnung ein neues System für lärmabhängige Wegeentgelte eingeführt hatten, und es konnte nicht ermittelt werden, ob diese auch ohne die Verordnung umgesetzt worden wären.

(6) Im Rahmen der Bewertung wurde festgestellt, dass einige Mitgliedstaaten zur Verringerung des Schienenlärms staatliche Beihilferegelungen zur Kofinanzierung von Nachrüstungen genutzt haben, anstatt Systeme für lärmabhängige Wegeentgelte einzuführen. Darüber hinaus wurden andere Instrumente wie die CEF-Finanzierung 4 eingesetzt, um die Ziele der Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 zu erreichen.

(7) Angesichts der begrenzten Wirksamkeit der auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 umgesetzten Systeme für lärmabhängige Wegeentgelte, der Beendigung all dieser Systeme und der Verfügbarkeit anderer Instrumente im Rahmen des EU-Rechts sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 aufgehoben werden.

(8) Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 62 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Januar 2024

1) ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 32.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission vom 13. März 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen (ABl. L 70 vom 14.03.2015 S. 36).

3) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Evaluation of Commission Implementing Regulation (EU) 2015/429 and the rules for noise differentiated track access charges [SWD(2021) 72], https://op.europa.eu/o/opportal-service/download-handler?identifier=a48ce71e-8e1f-11eb-b85c-01aa75ed71a1&format=pdf&language=en&productionSystem=cellar&part=.

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