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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/325 der Kommission vom 19. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 hinsichtlich der Mindesttiefe für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/325 vom 22.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 der Kommission 2 sind die Mindestanforderungen an technische Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen festgelegt, um die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen zu verbessern und ihren freien Verkehr zu erleichtern.

(2) Die Bezugnahme auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates 3 im Titel der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 muss ersetzt werden, da diese Richtlinie aufgehoben worden ist.

(3) In den technischen Spezifikationen der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 waren keine Anforderungen an die Mindesttiefe der Kennzeichnungen enthalten. Damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsbeteiligte und Benutzer von Feuerwaffen gewährleistet sind und der Handel im Binnenmarkt der Union erleichtert wird, ist auf Unionsebene eine Mindesttiefe vorzusehen. Zudem ist es zur Angleichung an die Standards der wichtigsten Märkte für die Ausfuhr ziviler Feuerwaffen (Vereinigte Staaten und Kanada) notwendig, in einer technischen Spezifikation eine Mindesttiefe von 0,0762 Millimetern für die Kennzeichnung festzulegen.

(4) Eine Tiefe von 0,0762 Millimetern ist technisch durchführbar und beeinträchtigt nicht die Langlebigkeit von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen.

(5) Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/555 gelten die in Artikel 1 Nummer 2 vorgesehenen Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 für Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile nur dann, wenn sie nach dem 18. Monat nach der Veröffentlichung dieses Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden. Die Maßnahmen gelten für die Bestandteile, unabhängig davon, ob diese als Teil einer Feuerwaffe oder getrennt in Verkehr gebracht werden.

(7) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten 4 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2021/555 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 wird die Bezugnahme auf die "Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen" durch eine Bezugnahme auf die "Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen" ersetzt.

2. Im Anhang wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. Die von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttiefe der Kennzeichnung beträgt mindestens 0,0762 Millimeter."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 22. Juli 2025 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Januar 2024

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