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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Abgaben - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/296 der Kommission vom 9. November 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 hinsichtlich der Meldungen über verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden

(ABl. L 2024/296 vom 22.01.2024, ber. L 2024/90069)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems 1, insbesondere Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats prüfen, ob die Daten im elektronischen Verwaltungsdokument mit den Daten in der Ausfuhranmeldung übereinstimmen, und die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über etwaige Unstimmigkeiten zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Ausfuhranmeldung über das im Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte EDV-gestützte System (im Folgenden "EDV-gestütztes System") in Kenntnis setzen.

(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats in dem Fall unterrichten, dass die Waren nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen.

(3) Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 legt die Kommission Struktur und Inhalt dieser Mitteilungen fest.

(4) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission 3 werden Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente festgelegt, nicht aber Struktur und Inhalt der in Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Dokumente. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Mit Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 wird die Verwendung eines Ausfalldokuments vorgeschrieben, wenn die gemäß Artikel 21 Absatz 5 vorgeschriebene Mitteilung, dass die Waren nicht mehr aus dem Gebiet der Union verbracht werden, nicht erfolgen kann, weil das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht. Im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/262 legt die Kommission Struktur und Inhalt dieser Ausfalldokumente fest. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 sollte daher entsprechend geändert werden, um den Inhalt dieses Ausfalldokuments festzulegen.

(6) Das EDV-gestützte System für die Verbrauchsteuer soll bis zum 13. Februar 2024 über eine Schnittstelle mit dem automatisierten EU-Ausfuhrsystem verbunden werden. Im Einklang mit Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2020/262 können die Mitteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System vorgenommen werden. Da die vorliegende Verordnung Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, die aus der Union ausgeführt werden, betrifft, sollte sie ab dem 13. Februar 2024 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

" Artikel 6a Meldungen über verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden

(1) Die Meldungen betreffend die Überprüfung der Übereinstimmung des elektronischen Verwaltungsdokuments mit der Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabellen 7 und 8 der vorliegenden Verordnung.

(2) Die Meldungen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262, dass Waren nicht mehr aus dem Gebiet der Union verbracht werden dürfen, entsprechen den Anforderungen gemäß Anhang I Tabelle 9 der vorliegenden Verordnung."

2. Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Ausfalldokumente gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 und Artikel 39 der Richtlinie (EU) 2020/262

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