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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/289 der Kommission vom 12. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 in Bezug auf die Daten, die für Amtshilfedokumente im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates ausgeführt werden, erforderlich sind

(ABl. L 2024/289 vom 22.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 2 sind das Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zwischen Mitgliedstaaten sowie die Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die aus der Union ausgeführt werden, und die Überwachung und Kontrolle dieser Beförderungen mithilfe des in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannten EDV-gestützten Systems (im Folgenden "EDV-gestütztes System") festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System unterrichten, wenn die Waren nicht mehr aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden dürfen.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission 4 enthält die Vorschriften für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Um den mit Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen, müssen die für die Amtshilfedokumente gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 erforderlichen Daten geändert werden, um den Informationsaustausch über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden sollen, zu ermöglichen, damit die zuständigen Behörden auch diese Beförderungen kontrollieren können.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Das EDV-gestützte System soll bis zum 13. Februar 2024 an das automatisierte Ausfuhrsystem der EU angeschlossen werden; ab diesem Zeitpunkt dürfen die in Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/262 genannten Mitteilungen gemäß Artikel 54 der genannten Richtlinie nicht mehr auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen. Da die vorliegende Verordnung Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, die aus der Union ausgeführt werden, betrifft, sollte ihre Anwendung auf diesen Zeitpunkt verschoben werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2024

1) ABl. L 121 vom 08.05.2012 S. 1.

2) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4).

3) Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 43).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/323

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