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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/266 der Kommission vom 17. Januar 2024 zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für den Tierschutz bei Wassertieren im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 209)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/266 vom 19.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, darunter die Auswahl und Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz. Die Referenzzentren der Europäischen Union für Tierschutz unterstützen horizontale Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Anforderungen im Bereich Tierschutz, auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 Bezug genommen wird.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/329 der Kommission 2 wurde ein Referenzzentrum der Europäischen Union für Tierschutz benannt, das sich gemäß seinem Arbeitsprogramm auf Schweine konzentriert. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1685 der Kommission 3 zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für den Tierschutz bei Geflügel und anderen kleinen Nutztieren. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/755 der Kommission 4 zur Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für den Tierschutz bei Wiederkäuern und Equiden.

(3) Im Einklang mit Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 führte die Kommission ein öffentliches Verfahren zur Auswahl und Benennung eines Referenzzentrums der Europäischen Union für den Tierschutz bei Wassertieren durch. Die eingegangenen Bewerbungen wurden gemäß den Anforderungen und Zuständigkeiten nach Artikel 95 Absatz 3 und Artikel 96 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgelegten Kriterien bewertet.

(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung sollte das Konsortium unter der Leitung der Universität Kreta (Griechenland), das auch aus dem Biologiezentrum der Tschechischen Akademie der Wissenschaften, Institut für Parasitologie, (Tschechien) und der Universitat Autònoma de Barcelona (Spanien) (im Folgenden "Konsortium") besteht, als Referenzzentrum der Europäischen Union für den Tierschutz bei Wassertieren benannt werden. Das Konsortium wird für die unterstützenden Aufgaben im Rahmen des ein- oder mehrjährigen Arbeitsprogramm des Referenzzentrums der Europäischen Union zuständig sein. Dieses Arbeitsprogramm ist im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 16

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