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Regelwerk, EU 2024, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/250 der Kommission vom 10. Januar 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen für die Zwecke des Austauschs und der Speicherung bestimmter Informationen im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften

(ABl. L 2024/250 vom 12 02.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 hat sich gezeigt, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 geändert werden muss, um die Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Speicherung von Informationen und deren Austausch zwischen den Zollbehörden untereinander sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zu aktualisieren. Die gemeinsamen Datenanforderungen müssen aktualisiert werden, damit die elektronischen Zollsysteme für die verschiedenen Arten von Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweisen des zollrechtlichen Status von Unionswaren nach der Aktualisierung der gemeinsamen Datenanforderungen interoperabel bleiben.

(2) Anhang A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält die Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung der für Anträge und Entscheidungen erforderlichen Informationen. Im Hinblick auf eine umfassende Modernisierung der elektronischen Systeme, die mit dem System für Zollentscheidungen (CDS) und dem System für die Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM) in Zusammenhang stehen, sollte Anhang A der genannten Durchführungsverordnung geändert werden, damit weiterhin für eine Harmonisierung der verschiedenen elektronischen Systeme für Zollanträge und -entscheidungen gesorgt ist. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte der Wortlaut von Anhang A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vollständig ersetzt werden.

(3) In Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sind die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen festgelegt, die für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren erforderlich sind. Um die Harmonisierung zwischen den verschiedenen elektronischen Systemen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren zu erreichen, sollte dieser Anhang geändert werden. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte der Wortlaut von Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vollständig ersetzt werden.

(4) Anhang 12-01 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 enthält die Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen. Damit den Zollbehörden relevante Informationen übermittelt werden können, ist es notwendig, die Anschrift der im Zollgebiet der Union gelegenen Betriebsstätten derjenigen Wirtschaftsbeteiligten aufzunehmen, die in einem Drittland ansässig sind, und die entsprechenden Formate und Codes für diese Angaben festzulegen. Einige der in Anhang 12-01 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Formate müssen modernisiert werden, damit weiterhin für eine Harmonisierung mit den Anhängen A und B der Durchführungsverordnung gesorgt ist. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen sollte der Wortlaut von Anhang 12-01 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ersetzt werden.

(5) Es ist erforderlich, die Anwendung der Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die elektronischen Systeme haben, zu verschieben, um es der Kommission, den Behörden der Mitgliedstaaten sowie den Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen, ihre elektronischen Systeme entsprechend anzupassen, und den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die Einhaltung der geänderten Datenanforderungen, Formate und Codes zu geben. Einige dieser Änderungen werden bereits bei aktuellen IT-Entwicklungsvorhaben berücksichtigt, während andere Änderungen Anpassungen der elektronischen Systeme erfordern, die noch nicht geplant sind. Die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten benötigen eine stabile Basis, um sich auf diese Änderungen vorbereiten und die erforderlichen Investitionen vorsehen zu können. Daher ist es notwendig, Änderungen einzuführen, die aber abhängig von den spezifischen IT-Entwicklungen erst ein bis vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden werden.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 27.02.2024)

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