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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/246 der Kommission vom 16. Januar 2024 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Pythium oligandrum Stamm M1, Trichoderma atroviride Stamm AGR2 und Trichoderma atroviride Stamm AT10

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/246 vom 17.01.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Pythium oligandrum Stamm M1, Trichoderma atroviride Stamm AGR2 und Trichoderma atroviride Stamm AT10 wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Daher gilt für diese Wirkstoffe der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2314 der Kommission 2 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Pythium oligandrum Stamm M1 erneuert. Im Zuge des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zu dem Schluss 4, dass bezüglich der Bewertung des Risikos der ernährungsbedingten Aufnahme durch die Verbraucher einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung für diesen Wirkstoff 5 zufolge, der im Zuge der Risikobewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erstellt wurde, ist Pythium oligandrum Stamm M1 für den Menschen nicht pathogen; es ist nicht zu erwarten, dass er für die menschliche Gesundheit relevante Toxine produziert, und das von Metaboliten ausgehende Risiko für den Menschen ist vernachlässigbar. Unter Berücksichtigung des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Pythium oligandrum Stamm M1, des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung sowie von Artikel 5 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es nicht erforderlich, RHG für diesen Wirkstoff festzulegen, und daher angezeigt, Pythium oligandrum Stamm M1 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/216 der Kommission 6 wurde Trichoderma atroviride Stamm AGR2 als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt. Im Zuge des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kam die Behörde zu dem Schluss 7, dass bezüglich der Bewertung des Risikos der ernährungsbedingten Aufnahme durch die Verbraucher einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Dem Überprüfungsbericht für diesen Wirkstoff 8 zufolge, der im Zuge der Risikobewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erstellt wurde, ist Trichoderma atroviride Stamm AGR2 für den Menschen nicht pathogen; es ist nicht zu erwarten, dass er für die menschliche Gesundheit relevante Toxine produziert, und das von Metaboliten ausgehende Risiko für den Menschen ist vernachlässigbar. Unter Berücksichtigung des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff Trichoderma atroviride Stamm AGR2, des Überprüfungsberichts sowie von Artikel 5 und Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es nicht erforderlich, RHG für diesen Wirkstoff festzulegen, und daher angezeigt, Trichoderma atroviride Stamm AGR2 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.

(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/199 der Kommission 9 wurde Trichoderma atroviride Stamm AT10 als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt. Im Zuge des Peer-Reviews der Risikobewertung für den Pflanzenschutzmittelwirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kam die Behörde zu dem Schluss 10

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