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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/238 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einführung von Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Aromastoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/238 vom 16.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3) Diese Liste kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zum Zeitpunkt der Annahme der Liste durch die Verordnung (EU) Nr. 872/2012 auf der Grundlage der verfügbaren Daten ein etwaiges Sicherheitsrisiko für die Gesundheit der Verbraucher nicht ausschließen konnte und daher zusätzliche Daten für erforderlich hielt, um ihre Bewertung abzuschließen. Diese Stoffe wurden in die Unionsliste der Aromastoffe unter der Bedingung aufgenommen, dass die Sicherheitsdaten, welche die von der Behörde geäußerten Bedenken ausräumen, vor Ablauf der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegten spezifischen Fristen vorgelegt werden.

(5) Zu den in die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgenommenen Stoffen, die mit dem Fußnotenhinweis gekennzeichnet wurden, dass die Behörde die Bewertung abzuschließen hat, gehören die folgenden drei Stoffe der Aromastoffgruppenbewertung 216 (FGE.216): 2-Phenylcrotonaldehyd (FL-Nr. 05.062), 5-Methyl-2-phenylhex-2-enal (FL-Nr. 05.099) und 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100). Für diese Stoffe forderte die Behörde zusätzliche wissenschaftliche Daten an, die anschließend von den Antragstellern vorgelegt wurden.

(6) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 29. Juni 2022 4 bewertete die Behörde die vorgelegten Daten und kam zu dem Schluss, dass der repräsentative Stoff der Gruppe, 2-Phenylcrotonaldehyd (FL-Nr. 05.062), eine aneugene Wirkung hervorruft. Da die Ergebnisse der verfügbaren In-vivo-Mikronukleustests nicht schlüssig waren, kann für 2-Phenylcrotonaldehyd (FL-Nr. 05.062), 5-Methyl-2-phenylhex-2-enal (FL-Nr. 05.099) und 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) eine potenzielle In-vivo-Aneugenität nicht ausgeschlossen werden.

(7) Im Anschluss an dieses Gutachten und im Hinblick auf die weitere Bewertung der Sicherheit dieser drei Stoffe verpflichteten sich die interessierten Unternehmer, weitere Daten für eine gründliche Bewertung der In-vivo-Aneugenität für diese drei Stoffe vorzulegen 5.

(8) In Erwartung der Neubewertung der zusätzlichen Daten der interessierten Unternehmer durch die Behörde und im Anschluss an das wissenschaftliche Gutachten vom 29. Juni 2022 sollten die Bedingungen für die Verwendung von 2-Phenylcrotonaldehyd (FL-Nr. 05.062), 5-Methyl-2-phenylhex-2-enal (FL-Nr. 05.099) und 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100) auf ihre tatsächliche derzeitige Verwendung beschränkt werden.

(9) Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

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(Stand: 19.01.2024)

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