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Regelwerk, EU 2024, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2024/232 der Kommission vom 25. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-Polyvinylchlorid

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/232 vom 10.01.2024)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht
Bekanntmachung siehe =>

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für die in den Anhängen III und IV derselben Richtlinie genannten Verwendungen.

(2) Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3) Cadmium und Blei sind Beschränkungen unterliegende Stoffe, die in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt sind. Für Blei gilt eine Höchstkonzentration in homogenen Werkstoffen in Gewichtsprozent von 0,1 %, für Cadmium liegt der Wert bei 0,01 %.

(4) Am 14. Dezember 2015 ging bei der Kommission ein Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine Ausnahme für Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Polyvinylchlorid (PVC) ein (im Folgenden die "beantragte Ausnahme").

(5) Zur Bewertung der beantragten Ausnahme wurde eine technische und wissenschaftliche Studie 2 erstellt. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt.

(6) Cadmium und Blei werden in wiedergewonnenem PVC-Material für Fenster- und Türrahmen zur Polymerstabilisierung in PVC-Profilen verwendet.

(7) Die im Ausnahmeantrag beschriebenen Elektro- und Elektronikgeräte fallen unter die Kategorie 11 des Anhangs I der Richtlinie 2011/65/EU.

(8) Während blei- und cadmiumfreies fabrikneues PVC auf dem Markt verfügbar ist, sind bei der Verwendung von wiedergewonnenem PVC geringere Mengen an Energie und natürlichen Ressourcen (z.B. Wasser, Erdöl und Natursalz) erforderlich als bei fabrikneuem PVC. Deshalb würden die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher überwiegen. Die beantragte Ausnahme erfüllt somit mindestens eine der maßgeblichen Bedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU.

(9) Der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit wird durch die Ausnahme nicht abgeschwächt. Der Anwendungsbereich der Ausnahme ist auf die bestehenden Einträge der genannten Verordnung mit Beschränkungen für Cadmium und Blei begrenzt. Der Anwendungsbereich der Ausnahme wurde insbesondere auf die mit der Verordnung (EU) 2023/923 der Kommission 4 festgelegte Ausnahme für Blei in wiedergewonnenem PVC-Material abgestimmt.

(10) Es ist daher angezeigt, die beantragte Ausnahme zu genehmigen, indem die von ihr abgedeckten Verwendungen in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 11 nach Anhang I der Richtlinie 2011/65/EU aufgenommen werden.

(11) Das Ende der Geltungsdauer sollte auf den 28. Mai 2028 festgesetzt werden; bis zu diesem Zeitpunkt soll die Beschränkung in Eintrag 63 Nummer 18 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überprüft werden. Dieses Ende der Geltungsdauer steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU.

(12) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang

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