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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/230 der Kommission vom 25. Oktober 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 hinsichtlich der Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates zu übermitteln sind, sowie der Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind

(ABl. L 2024/230 vom 09.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2018/848 durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 3 für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind.

(2) Um eine angemessene Überwachung der gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländer zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden in Drittländern ergreifen, nachdem die Kommission einen begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit oder einen Verstoß in Bezug auf die Konformität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den als gleichwertig anerkannten Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen mitgeteilt hat, Prüfungen vor Ort bei Unternehmern umfassen können. Auch sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat unter Verwendung des Musters in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission 4 über das Ergebnis der Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen unterrichten sollten.

(3) Außerdem sollten die Gründe für die von der Kommission bei der Ausübung ihrer Überwachung anerkannter Drittländer zu ergreifenden Maßnahmen näher ausgeführt werden.

(4) Um eine angemessene Überwachung der gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu gewährleisten, müssen zusätzliche Vorschriften für die Verfahren für die regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung festgelegt werden.

(5) Zu diesem Zweck sollte in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, welche zusätzlichen Informationen diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen der Kommission für die Ausübung dieser Überwachung zu übermitteln haben. In dieser Verordnung sollte zudem vorgesehen werden, dass die Kommission risikobasierte Prüfungen vor Ort bei den Kontrollbehörden und Kontrollstellen organisieren kann, und es sollten die Modalitäten für die Durchführung dieser Prüfungen festgelegt werden. Für die Ausübung der Überwachung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen durch die Kommission ist es auch erforderlich, dass Kontrollen der Zertifizierung neuer Unternehmer oder Unternehmergruppen vorgesehen werden.

(6) Außerdem müssen die Gründe für die von der Kommission bei der Ausübung ihrer Überwachung anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu ergreifenden Maßnahmen näher ausgeführt werden.

(7) Die Behörden der Mitgliedstaaten haben umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse im Zusammenhang mit der Gewährung des Zugangs von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum Unionsmarkt gewonnen. Die Kommission sollte auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit Überprüfungen zurückgreifen können, die während der Einfuhrkontrollen durchgeführt werden, um anerkannte Drittländer sowie Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu überwachen, was auch die Bewertung ihrer operativen Leistung einschließt. Die Aufgaben zur Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Anerkennung sollten gerecht und verhältnismäßig auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, wobei die Anzahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedstaaten im Ausschuss für ökologische/biologische Produktion zu berücksichtigen ist.

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