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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/194 der Kommission vom 8. Januar 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen

(ABl. L 2024/194 vom 09.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die polnische und die ungarische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission 2 enthalten in Anhang III Nummer 2 Absatz 1 Buchstabe e einen Fehler, der den Umfang der Vorhaben ändert, die unter die in dieser Bestimmung festgelegte Sichtbarkeitsanforderung fallen.

(2) Die polnische und die ungarische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik, die vor dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 abgegeben wurde

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Januar 2024

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 197).


ENDE

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