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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2618 der Kommission vom 23. November 2023 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status "seuchenfrei" für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2618 vom 24.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen sowie dazu, wie diese Vorschriften auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. In der genannten Verordnung ist auch vorgesehen, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 3 wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" sowie die bereits genehmigten obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramme aufgeführt. Die Seuchenlage in Bezug auf das Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) und das Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektionen mit BTV) hat sich in bestimmten Mitgliedstaaten geändert, sodass die Anhänge VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 geändert werden müssen, um der derzeitigen Situation gerecht zu werden.

(4) In Bezug auf Infektionen mit ADV als auch Infektionen mit BTV haben einige Mitgliedstaaten kürzlich bei der Kommission die Gewährung des Status "seuchenfrei" oder die Genehmigung optionaler Tilgungsprogramme für bestimmte Zonen ihres Hoheitsgebiets beantragt. Einige Mitgliedstaaten haben auch Ausbrüche einer Infektion mit BTV gemeldet. Dementsprechend sollte diese Situation in den Anhängen VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 dargestellt werden.

(5) Hinsichtlich Infektionen mit ADV hat Portugal der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit ADV gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Autonomen Region Azoren erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 4

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