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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2601 der Kommission vom 20. November 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der Listen der zuständigen nationalen Behörden, die Zugang zum Einreise-/Ausreisesystem und zum Visa-Informationssystem haben

(ABl. L 2023/2601 vom 22.11.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingeführt, mit dem Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wurde das Visa-Informationssystem (VIS) für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Anträge auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sowie die Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung der Visa eingerichtet.

(3) Der Zugang zum EES oder zum VIS zwecks Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten sollte dem ordnungsgemäß befugten Personal der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten sein.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ("eu-LISA") und der Kommission die Listen der zuständigen nationalen Behörden übermitteln, die auf nationaler Ebene berechtigt sind, Daten in das EES oder das VIS einzugeben oder in diesen Systemen zu ändern, zu löschen oder abzufragen.

(5) Die Listen sollten über eine gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingerichtete Funktion zentral verwaltet werden.

(6) Für jede zuständige nationale Behörde in den übermittelten Listen sollten die Mitgliedstaaten den Zweck des Zugangs zu den EES- oder VIS-Daten angeben.

(7) Daher sollten detaillierte Vorschriften für die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der Listen der zuständigen nationalen Behörden festgelegt werden.

(8) Da die Verordnung (EU) 2017/2226 und die Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 den Schengen-Besitzstand ergänzen, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2017/2226 und die Verordnung (EU) 2021/1134 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

(9) Für Irland stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt 4; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben a und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören.

(11) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7

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(Stand: 15.12.2023)

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