Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Gefahrenabwehr - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2450 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Liste wesentlicher Dienste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2450 vom 30.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates 1, insbesondere Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2022/2557 soll sichergestellt werden, dass Dienste, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten unerlässlich sind, im Binnenmarkt ungehindert erbracht werden und dass die Resilienz kritischer Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, verbessert wird.

(2) Zu diesem Zweck wird der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung einer nicht erschöpfenden Liste wesentlicher Dienste in den im Anhang jener Richtlinie genannten Sektoren und Teilsektoren zu erlassen. Diese Liste ist von den zuständigen Behörden für die Zwecke einer Risikobewertung zu verwenden; die Risikobewertung ist anschließend zur Ermittlung kritischer Einrichtungen heranzuziehen.

(3) Die Liste wesentlicher Dienste sollte allgemein formuliert sein, um den Besonderheiten der Mitgliedstaaten wie Größe, Bevölkerungsdichte oder geografische Lage Rechnung zu tragen. Allerdings sollte sie die wesentlichen Dienste lediglich derjenigen Kategorien von Einrichtungen umfassen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2022/2557 genannt sind. Zu diesem Zweck sollten nur Dienste, die von unter diese Kategorien fallenden Einrichtungen erbracht werden, als wesentliche Dienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 betrachtet werden.

(4) Generell sollte die Liste wesentlicher Dienste unter Berücksichtigung aller einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2022/2557 verwendet werden. Dies betrifft auch die Definition des Begriffs "wesentlicher Dienst" als Dienst, der für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, wichtiger wirtschaftlicher Tätigkeiten, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Erhaltung der Umwelt von entscheidender Bedeutung ist, sowie die Definition des Begriffs "Einrichtung der öffentlichen Verwaltung" sowie die Bestimmungen über den Anwendungsbereich der Richtlinie. Nach Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 gilt die Richtlinie nicht für Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die ihre Tätigkeiten in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung - einschließlich der Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten - ausüben.

(5) Folglich sollten die in dieser delegierten Verordnung ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Zwecke dieser delegierten Verordnung und der Richtlinie (EU) 2022/2557 nur dann als wesentliche Dienste betrachtet werden, wenn es sich um wesentliche Dienste im Sinne jener Richtlinie handelt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2557 eine nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 jener Richtlinie in den im Anhang jener Richtlinie aufgeführten Sektoren und Teilsektoren festgelegt.

Artikel 2 Nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste

Die nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste, auf die Artikel 1 verweist, lautet wie folgt:

1. Sektor "Energie":

a) Teilsektor "Strom":

  1. Elektrizitätsversorgung (Elektrizitätsunternehmen);
  2. Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsverteilernetzes (Verteilernetzbetreiber);
  3. Betrieb, Wartung und Ausbau eines Elektrizitätsübertragungsnetzes (Übertragungsnetzbetreiber);
  4. Elektrizitätserzeugung (Erzeuger);
  5. Dienste nominierter Strommarktbetreiber (nominierte Strommarktbetreiber);
  6. Laststeuerung (Strommarktteilnehmer);
  7. Aggregierung von Elektrizität (Strommarktteilnehmer);
  8. Energiespeicherung (Strommarktteilnehmer);

b) Teilsektor "Fernwärme und -kälte": Bereitstellung von Fernwärme oder -kälte (Betreiber von Fernwärme oder -kälte);

c) Teilsektor "Erdöl":

  1. Fernleitung von Erdöl (Betreiber von Erdöl-Fernleitungen);
  2. Produktion von Erdöl (Betreiber von Anlagen zur Produktion von Erdöl);
  3. Raffination und Aufbereitung von Erdöl (Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdöl);
  4. Lagerung von Erdöl (Betreiber von Erdöllagern);
  5. Verwaltung von Erdölvorräten, einschließlich Notvorräten und spezifischen Erdölvorräten (

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion