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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2449 der Kommission vom 6. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorlagen für Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, anteilige Emissionsberichte, Konformitätsbescheinigungen und Berichte auf Unternehmensebene sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2449 vom 07.11.2023)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2016/1927

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 der Kommission 2 sieht Vorlagen und technische Vorschriften für die Übermittlung von Monitoringkonzepten, Emissionsberichten und Konformitätsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 vor.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2023/957 3 wurde die Verordnung (EU) 2015/757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von Methan (CH4) und Distickstoffoxid (N2O) sowie von Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen geändert. Außerdem wurden Schifffahrtsunternehmen verpflichtet, aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene zu melden (im Folgenden "Berichte auf Unternehmensebene"). Darüber hinaus wurde der Kommission die Verpflichtung auferlegt, die technischen Vorschriften für die automatische Übermittlung der Vorlagen für die Übermittlung von Monitoringkonzepten festzulegen.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 sollte geändert werden, um dies widerzuspiegeln. Angesichts des Umfangs der erforderlichen Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 ist der gesamte Text zu veröffentlichen. Daher sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1927 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(4) Das Monitoringkonzept sollte zumindest die in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/757 genannten Angaben enthalten. Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/757 und im Einklang mit dem letzten Absatz von Artikel 10 der genannten Verordnung sollte das Monitoringkonzept es ermöglichen, den Kraftstoffverbrauch und die Treibhausgasemissionen nach anderen, freiwilligen Kriterien zu überwachen und mitzuteilen.

(5) Bei der Übermittlung von Informationen über Angaben und Verfahren im Rahmen des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/757 sollten Schifffahrtsunternehmen auch auf Verfahren oder Systeme Bezug nehmen können, die sie im Rahmen ihrer existierenden Managementsysteme tatsächlich anwenden, wie den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (International Safety Management Code, ISM-Code) 4 und den Plan für das Energieeffizienz-Management des Schiffs (Ship Energy Efficiency Management Plan, SEEMP) 5 oder Systeme und Kontrollen, die unter harmonisierte Qualitäts-, Umwelt- oder Energiemanagementnormen (z.B. EN ISO 9001:2015 und EN ISO 14001:2015 und EN ISO 50001:2011) fallen. In solchen Fällen oder wenn die einschlägigen Verfahren gemäß den in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2015/757 enthaltenen Vorschriften für die Überwachung von Emissionen bereits in festgelegten schriftlichen Verfahren beschrieben sind, sollte es gestattet sein, dass die Monitoringkonzepte lediglich eine kurze Beschreibung oder Zusammenfassung dieser Verfahren enthalten.

(6) Um die Überwachung zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Verwendung von Standardwerten für das mit der Kraftstoffüberwachung verbundene Unsicherheitsniveau zuzulassen, wobei die von der Kommission entwickelten Leitlinien zu berücksichtigen sind.

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(Stand: 09.11.2023)

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