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Regelwerk, EU 2023, Klimaschutz / Energienutzung - EU Bund

Empfehlung C/2023/1553 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Umsetzung von Artikel 30 über nationale Energieeffizienzfonds, Finanzierung und technische Unterstützung der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie)

(ABl. C, C/2023/1553 vom 19.12.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung vom 28. November 2018 mit dem Titel "Ein sauberer Planet für alle - Eine Europäische strategische, langfristige Vision für eine wohlhabende, moderne, wettbewerbsfähige und klimaneutrale Wirtschaft" 1 erklärte die Kommission, dass Energieeffizienz ein zentraler Maßnahmenbereich ist und dass ohne sie die vollständige Dekarbonisierung der Wirtschaft der Union nicht erreicht werden kann.

(2) Im Dezember 2018 wurde in das Paket "Saubere Energie für alle Europäer" ein neues übergeordnetes Energieeffizienzziel der Union für 2030 von mindestens 32,5 % gegenüber dem für 2030 projizierten Energieverbrauch aufgenommen, das darauf abzielte, die Energieeffizienz an erste Stelle zu setzen, eine weltweite Führungsrolle im Bereich der erneuerbaren Energien zu erreichen und den Verbrauchern faire Bedingungen zu bieten.

(3) Die Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Energieeffizienzrichtlinie") 2 in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 3 geänderten Fassung umfasst die Verpflichtung zur Erreichung des übergeordneten Ziels für Energieeinsparungen auf EU-Ebene von mindestens 32,5 % bis 2030.

(4) In ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel "Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 - In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren" (im Folgenden "Klimazielplan") 4 schlug die Kommission vor, das klimabezogene Ambitionsniveau der Union anzuheben und die Zielvorgabe für die Senkung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 auf mindestens 55 % zu erhöhen. Mit dem Vorschlag wurde der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" eingegangenen Verpflichtung nachgekommen, einen umfassenden Plan zur verantwortungsvollen Anhebung des Ziels der Union für 2030 auf 55 % vorzulegen.

(5) Die Folgenabschätzung zum Klimazielplan hat ergeben, dass erhebliche Energieeffizienzverbesserungen über den Wert von 32,5 % hinaus erforderlich sind, damit die ehrgeizigeren Klimaziele erreicht werden können.

(6) Zur Umsetzung dieser Ziele nahm die Kommission in ihrer Mitteilung vom 19. Oktober 2020 mit dem Titel "Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 - Eine vitale Union in einer fragilen Welt" 5 ein Gesetzgebungspaket an, das darauf abzielt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % zu senken (im Folgenden "Paket "Fit für 55"") und bis 2050 eine klimaneutrale Europäische Union zu verwirklichen. Dieses Paket deckt eine Reihe von Politikbereichen ab und umfasst unter anderem einen Vorschlag für eine Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie.

(7) So wurde am 13. September 2023 die Richtlinie (EU) 2023/1791 (im Folgenden "Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie") 6 angenommen, mit der das Ambitionsniveau für 2030 in Bezug auf die Energieeffizienz, einschließlich der Energieeffizienzfinanzierung, erheblich angehoben wurde.

(8) Die Mobilisierung von Investitionen in die Energieeffizienz durch gezielte politische Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Energieeffizienzfinanzierung, die geeignet sind, den Umfang von Energieeffizienzprojekten zu erhöhen und eine Hebelwirkung bei der privaten Finanzierung für die Umsetzung der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie zu erzeugen, ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Energieeffizienzziele für 2030 zu unterstützen und bis 2050 auf kosteneffiziente Weise Klimaneutralität zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der europäischen Wirtschaft sicherzustellen.

(9) In seinen Schlussfolgerungen vom 21./22. Oktober 2022 und vom 15. Dezember 2022 forderte der Europäische Rat den Rat und die Europäische Kommission auf, konkrete Vorschläge, unter anderem über verstärkte Energiesparanstrengungen, vorzulegen, und bekräftigte, dass die Investitionen in die Energieeffizienz aufgestockt werden müssen.

(10) In Artikel 30 der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie wird die Notwendigkeit anerkannt, angemessene finanzielle und technische Unterstützung für Energieeffizienzmaßnahmen bereitzustellen, gezielte politische Maßnahmen zu entwickeln, die die Mobilisierung privater Investitionen in die Energieeffizienz ermöglichen, und die Grundlage für weitere Arbeiten zur Schaffung von Anreizen für Investitionen in die Energieeffizienz zu legen, wobei der Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten gesetzt wird.

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