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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2090 der Kommission vom 28. September 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Musters des Pflanzengesundheitsetiketts für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie für Maschinen, Geräte und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden und zum Inverkehrbringen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 241 vom 29.09.2023 S. 106)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2023/1231 enthält spezifische Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Pflanzkartoffeln sowie von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, für den Versand und den Verkauf durch Unternehmer (im Folgenden "Sendungen").

(2) Insbesondere sieht Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 vor, dass die Sendungen vor ihrem Eingang nach Nordirland dann besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs und ihr Inverkehrbringen in Nordirland sowie dem Erfordernis eines Pflanzengesundheitsetiketts unterliegen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, einschließlich schriftlicher Garantien, die das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung vorlegt (im Folgenden "schriftliche Garantien").

(3) Die schriftlichen Garantien müssen gewährleisten, dass ein Verfahren für die Ermächtigung und Registrierung von Unternehmern besteht, um sicherzustellen, dass die Sendungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/1231 versandt werden, einschließlich amtlicher Verfahren zur Sicherstellung der Befolgung der genannten Verordnung und zur Ahndung von Verstößen, dass amtliche Kontrollen der Sendungen vor ihrem Eingang nach Nordirland in Einrichtungen für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen (SPS) der ersten Ankunft in Nordirland, die die Anforderungen in Anhang II der genannten Verordnung erfüllen, durchgeführt werden und dass diese amtlichen Kontrollen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 durchgeführt werden. Die schriftlichen Garantien müssen auch gewährleisten, dass anhand eines Kontrollplans nachzuweisende amtliche Kontrollen sowie Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden, die den Weg der Verbringung der Sendungen von den SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland an ihren Bestimmungsort in Nordirland nachverfolgen, um sicherzustellen, dass die Sendungen anschließend nicht in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

(4) Das Vereinigte Königreich erklärt in seinen Schreiben vom 4., 11. und 15. September 2023, dass das Verfahren für die Ermächtigung und Registrierung von Unternehmern in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland und in Nordirland nun besteht und dass die amtlichen Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass diese Unternehmer die Verordnung (EU) 2023/1231 befolgen und dass Verstöße geahndet werden, zum 1. Oktober 2023 angenommen und umgesetzt sein werden.

(5) Das Vereinigte Königreich erklärt in seinen Schreiben vom 4., 11. und 15. September 2023 außerdem, dass SPS-Inspektionseinrichtungen der ersten Ankunft in Nordirland die Anforderungen in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 2023/1231 ab dem 1. Oktober 2023 erfüllen werden und dass Sendungen in SPS-Inspektionseinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich kontrolliert werden.

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(Stand: 05.10.2023)

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