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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission vom 26. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Auflistung bestimmter Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 238 vom 27.09.2023 S. 103 A;
VO (EU) 2023/2395 - ABl. L 2023/2395 vom 03.10.2023 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland 1 zu anderen als Handelszwecken, und insbesondere Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1231 werden besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, festgelegt, darunter spezifische Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt.

(2) Im Besonderen sieht Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 vor, dass Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen ("Waren aus der übrigen Welt"), gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nur dann nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Vereinigte Königreich schriftlich nachweist, dass für diese Waren nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an amtliche Kontrollen gelten, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 3, (EU) 2016/429 4 und (EU) 2016/2031 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in der Verordnung (EU) 2017/625 und in den gemäß den genannten Verordnungen erlassenen Kommissionsrechtsakten festgelegt sind, und dass das Vereinigte Königreich die genannten Einfuhrbedingungen und Anforderungen an amtliche Kontrollen wirksam umsetzt ("schriftlicher Nachweis").

(3) Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 sieht vor, dass die Kommission, wenn sie die schriftlichen Nachweise erhalten hat, einen Durchführungsrechtsakt erlassen kann, in dem die Waren aus der übrigen Welt, die als Einzelhandelswaren aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland gelangen und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, aufgelistet sind.

(4) Mit Schreiben vom 4., 7. und 12. September 2023 hat das Vereinigte Königreich die schriftlichen Nachweise vorgelegt, dass Einfuhrbedingungen und Anforderungen an amtliche Kontrollen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 betreffend Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen mit Ursprung in Neuseeland sowie Heimtierfutter und Kauspielzeug für Hunde mit Ursprung in zugelassenen Drittländern gemäß Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 6 nach seinem nationalen Recht gelten und dass diese Einfuhrbedingungen und Anforderungen betreffend diese Waren vom Vereinigten Königreich wirksam umgesetzt werden.

(5) Es ist daher angezeigt, die durch ihre Codes der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 7

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(Stand: 20.10.2023)

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