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Regelwerk, EU 2023, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 der Kommission vom 10.07.2023 gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzniveaus für personenbezogene Daten nach dem Datenschutzrahmen EU-USA
- Datenschutzrahmen EU-USa -

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4745)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 118)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3,

In Erwägung nachstehender Gründe:

1. Einleitung

( 1) Die Verordnung (EU) 2016/679 2 enthält die Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in der Union an Drittländer und internationale Organisationen, soweit die betreffenden Übermittlungen in ihren Anwendungsbereich fallen. Die Vorschriften über internationale Datenübermittlung sind in Kapitel V der Verordnung festgelegt. Der Fluss personenbezogener Daten in Drittländer und aus Drittländern ist zwar für die Ausweitung des grenzüberschreitenden Handels und der internationalen Zusammenarbeit wesentlich, dennoch darf das unionsweit gewährleistete Schutzniveau für personenbezogene Daten bei Übermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen nicht untergraben werden. 3

( 2) Nach Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes beschließen, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in einem Drittland ein angemessenes Schutzniveau bieten. Unter dieser Voraussetzung können personenbezogene Daten nach Artikel 45 Absatz 1 und Erwägungsgrund 103 der Verordnung (EU) 2016/679 ohne weitere Genehmigung an ein Drittland übermittelt werden.

( 3) Wie in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt, muss die Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses auf einer umfassenden Analyse der Rechtsordnung des Drittlands beruhen, und zwar sowohl in Bezug auf die für die Datenimporteure geltenden Vorschriften als auch auf die Einschränkungen und Garantien für den Zugang der Behörden zu personenbezogenen Daten. Im Rahmen ihrer Prüfung muss die Kommission feststellen, ob das betreffende Drittland ein Schutzniveau garantiert, das dem innerhalb der Union gewährleisteten Schutzniveau "der Sache nach gleichwertig" ist ( Erwägungsgrund 104 der Verordnung (EU) 2016/679). Dies ist anhand des EU-Rechts, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679, sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden "Gerichtshof") zu prüfen. 4

( 4) Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache C-362/14, Maximilian Schrems gegen Data Protection Commissioner 5 (Schrems), klargestellt hat, erfordert dies nicht die Feststellung eines identischen Schutzniveaus. Insbesondere können sich die Mittel, auf die das betreffende Drittland für den Schutz personenbezogener Daten zurückgreift, von denen unterscheiden, die in der Union herangezogen werden, sofern sie sich in der Praxis als wirksam erweisen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. 6 Daher erfordert die Angemessenheitsfeststellung keine Eins-zu-eins-Übereinstimmung mit den Vorschriften der Union. Die Frage ist vielmehr, ob das ausländische System insgesamt aufgrund des Wesensgehalts der Rechte auf Privatsphäre sowie ihrer wirksamen Anwendung, Überwachung und Durchsetzung das erforderliche Maß an Schutz bietet. 7 Darüber hinaus sollte die Kommission nach diesem Urteil bei der Anwendung dieses Kriteriums insbesondere prüfen, ob im Rechtsrahmen des betreffenden Drittlands Regeln vorgesehen sind, die dazu dienen, Eingriffe - zu denen die staatlichen Stellen dieses Landes in Verfolgung berechtigter Ziele wie der nationalen Sicherheit berechtigt wären - in die Grundrechte der Personen, deren Daten aus der Union übermittelt werden, zu begrenzen, und ob ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gegen solche Eingriffe besteht. 8 Eine weitere Orientierungshilfe bietet die "Referenzgrundlage für Angemessenheit" des Europäischen Datenschutzausschusses, mit der dieser Standard weiter präzisiert werden soll. 9

( 5

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