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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1651 der Kommission vom 17. Mai 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die spezifische Liquiditätsmessung bei Wertpapierfirmen gemäß Artikel 42 Absatz 6 jener Richtlinie

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 208 vom 23.08.2023 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die angemessene Höhe der Liquidität zu bemessen, über die Wertpapierfirmen verfügen sollten, müssen gemeinsame Kriterien festgelegt werden, mit denen der entsprechende Liquiditätsbedarf unter normalen und unter angespannten Bedingungen geschätzt und mit denen festgestellt werden kann, ob zwischen den von den Wertpapierfirmen gehaltenen liquiden Aktiva und dem ermittelten Liquiditätsbedarf eine Lücke besteht.

(2) Bei Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllen, gilt das Liquiditätsrisiko im Vergleich zu anderen Wertpapierfirmen als nur begrenzt. Deswegen können die zuständigen Behörden solche Wertpapierfirmen nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung festgelegten Liquiditätsanforderung ausnehmen. Diese Ausnahme ist jedoch nicht vorgeschrieben. Mit Blick auf kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die von der zuständigen Behörde nicht von dieser Liquiditätsanforderung ausgenommen wurden, wäre es unverhältnismäßig, wenn diese Wertpapierfirmen denselben Liquiditätsanforderungen unterworfen würden wie größere und verflochtene Wertpapierfirmen. Daher sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden bei der Messung der in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Liquiditätsrisiken und Liquiditätsrisikokomponenten lediglich die Liquiditätsrisiken und Liquiditätsrisikokomponenten messen sollten, die aus denjenigen Tätigkeiten und anderen für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen spezifischen Faktoren erwachsen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Liquiditätsrisiko führen, das wesentlich und durch die in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Liquiditätsanforderungen nicht abgedeckt ist. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere Tätigkeiten wie die Portfolioverwaltung, der Betrieb eines multilateralen Handelssystems im Sinne von Artikel 4 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder eines organisiertes Handelssystems im Sinne von Artikel 4 Nummer 23 jener Richtlinie, die Gewährung von Krediten und Darlehen an Anleger sowie das Refinanzierungsrisiko und die Relevanz der Gruppenstruktur für das Liquiditätsrisiko.

(3) Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 müssen Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften den in Teil 5 jener Verordnung festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage nachkommen. Eine Unions-Mutterwertpapierfirma, eine Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft und eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft können in einer konsolidierten Lage Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt sein, die wesentlich sind und die von diesen Liquiditätsanforderungen gar nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden. Ebenso kann es sein, dass eine Unions-Mutterwertpapierfirma, eine Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft und eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b in einer konsolidierten Lage die Anforderungen der Artikel 24 und 26

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