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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 198 vom 08.08.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für Folgeprodukte, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert bzw. möglichst gering gehalten werden sollen und insbesondere die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden soll. Im Einzelnen enthält sie Vorschriften über die sichere Behandlung sowie die Verarbeitung oder Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Folgeprodukte, einschließlich Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln. Des Weiteren sieht die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung vor, dass die Kommission befugt ist, delegierte Rechtsakte zur Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette zu erlassen, über die hinaus bestimmte Folgeprodukte nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 wurden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. Die genannte Verordnung gilt nicht für Folgeprodukte, die bei der Bereitstellung auf dem Markt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 können bestimmte Folgeprodukte zu einem EU-Düngeprodukt oder Bestandteil eines solchen werden, sofern ein Endpunkt in der Herstellungskette des Folgeprodukts erreicht ist, wodurch die Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt wird. Diese Folgeprodukte, die einen Endpunkt in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel erreicht haben, unterliegen nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sondern fallen ausschließlich in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1009.

(3) Am 2. Dezember 2021 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ihr wissenschaftliches Gutachten "Inactivation of indicator microorganisms and biological hazards by standard and/or alternative processing methods in Category 2 and 3 animal by-products and derived products to be used as organic fertilisers and/or soil improvers" 3 (wissenschaftliches Gutachten der EFSa vom 2. Dezember 2021). Laut dem genannten wissenschaftlichen Gutachten bergen Asche von Materialien der Kategorien 2 und 3, die den Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 4 entspricht, Glycerin aus Materialien der Kategorien 2 und 3 sowie andere Materialien der Kategorie 2 aus der Biodieselherstellung nach alternativen Methoden zur Herstellung von Biodiesel oder erneuerbaren Brennstoffen gemäß Anhang IV der genannten Verordnung aufgrund ihrer sicheren Verarbeitung ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier. Ein Endpunkt in der Herstellungskette dieser Folgeprodukte kann bestimmt werden. Diese Folgeprodukte sollten den Endpunkt erreichen, wenn sie als Komponentenmaterial gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 verwendet werden.

(4) Bestimmte Folgeprodukte werden von dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSa vom 2. Dezember 2021 nicht erfasst, da sie unlängst mit anderen wissenschaftlichen Gutachten der EFSa abgedeckt wurden. Kompost und Biogasfermentationsrückstände, für die die Standard-Umwandlungsparameter gelten, wurden im Jahr 2015 in dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSa "Risk to public and/or animal health of the treatment of dead-in-shell chicks (Category 2 material) to be used as raw material for the production of biogas or compost with Category 3 approved method" vom 13. November 2015 5 als sicher bewertet. Ein wissenschaftliches Gutachten der EFSa zur Überarbeitung der quantitativen Risikobewertung des BSE-Risikos durch verarbeitete tierische Proteine 6

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(Stand: 08.08.2023)

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