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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Empfehlung (EU) 2023/1468 der Kommission vom 10. Mai 2023 betreffend die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU für im öffentlichen Raum genutzte Metalldetektoren (außerhalb der Luftfahrt)

(ABl. L 180 vom 17.07.2023 S. 43)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Ausnahme der Zivilluftfahrt sieht das Unionsrecht derzeit keine harmonisierten Leistungsanforderungen für Metalldetektoren vor, die im öffentlichen Raum zur Detektion genutzt werden. Diese Anforderungen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, was zu einem ungleichen und nicht immer ausreichend hohen Niveau des Schutzes der Bevölkerung vor Sicherheitsbedrohungen führt. Terroristen und andere Kriminelle können die sich daraus ergebenden Schwachstellen ausnutzen, unter anderem um Anschläge oder andere kriminelle Aktivitäten in Mitgliedstaaten mit einem niedrigeren Sicherheitsniveau im öffentlichen Raum durchzuführen.

(2) Die Terroranschläge, die in den letzten Jahren in der gesamten Union verübt wurden, fanden überwiegend im öffentlichen Raum statt und richteten sich gegen die breite Öffentlichkeit. Um zu einem hinreichend hohen Schutz vor Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum in der gesamten Union beizutragen, sollten auf Unionsebene freiwillige Leistungsanforderungen für Metalldetektoren festgelegt werden.

(3) Die in der Zivilluftfahrt verwendeten Detektionsgeräte, einschließlich Metalldetektoren, unterliegen den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegten detaillierten Anforderungen. 1 Diese Anforderungen sind klar definiert und bieten ein hohes Schutzniveau im Bereich der Sicherheit in der Zivilluftfahrt. Daher sollte dieser Bereich nicht unter diese Empfehlung fallen. Außerdem sollte klargestellt werden, dass sich diese Empfehlung nicht auf Rechtsakte der Union, die Sicherheitsaspekte von Metalldetektoren regeln, auswirken sollte.

(4) In der EU-Agenda zur Terrorismusbekämpfung 2 verpflichtete sich die Kommission, die Entwicklung freiwilliger Anforderungen der EU an Detektionstechnologien zu unterstützen, um sicherzustellen, dass Bedrohungen mithilfe dieser Technologien tatsächlich erkannt werden können, ohne dass die Menschen in ihrer Mobilität eingeschränkt werden müssen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung setzte die Kommission die technische Arbeitsgruppe für Anforderungen an die Detektionsleistung ein, die sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Herstellern und Beamten verschiedener Kommissionsdienststellen zusammensetzt, und ersuchte sie um Unterstützung bei der Ausarbeitung freiwilliger Leistungsanforderungen an Metalldetektoren auf Unionsebene. Diese Empfehlung und insbesondere die darin enthaltenen freiwilligen Anforderungen an die Produktdokumentation und die Metalldetektionsleistung beruhen auf den Vorarbeiten dieser Arbeitsgruppe.

(5) Die Mitgliedstaaten sollten die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU daher bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Metalldetektoren anwenden, die für den Einsatz im öffentlichen Raum bestimmt sind.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, bestimmte Metalldetektoren in öffentlichen Räumen zu beschaffen oder zu verwenden. Die Entscheidung darüber, welche Metalldetektoren für einen bestimmten öffentlichen Raum beschafft oder genutzt werden, sollte weiterhin ausschließlich von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffen werden. Die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU sollten im Rahmen der Beschaffungstätigkeiten der Mitgliedstaaten genutzt werden, um dazu beizutragen, dass Metalldetektoren, die von den Mitgliedstaaten in öffentlichen Räumen in der gesamten Union eingesetzt werden, ein hohes Maß an Detektionsleistung erreichen.

(7) Die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU sollten mehrere Normen umfassen, die den verschiedenen von der Empfehlung abgedeckten Anwendungsarten der Metalldetektoren entsprechen. Die Norm mit den niedrigsten Anforderungen betrifft Geräte mit geringerer Empfindlichkeit, die für den Einsatz im öffentlichen Personenverkehr oder in großen Versammlungsbereichen bestimmt sind, wo insbesondere gefährliche Waffen erkannt werden müssen, wo jedoch ein hoher Durchsatz von Personen und den von ihnen mitgeführten Gegenständen sowie niedrige Fehlalarmraten erforderlich sind. Die Norm mit den höchsten Anforderungen betrifft Geräte mit höherer Empfindlichkeit, die für Anwendungen bestimmt sind, bei denen selbst die geringsten Bedrohungen erkannt werden müssen und bei denen eine niedrige Durchsatzrate möglich ist.

(8) Die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU sollten nicht so verstanden werden, dass sie nationale Leistungsnormen für Metalldetektoren ersetzen, sofern solche gelten. Insbesondere steht es den Mitgliedstaaten frei, im Einklang mit dem Unionsrecht strengere Leistungsanforderungen für Metalldetektoren anzuwenden, die im öffentlichen Raum eingesetzt werden.

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