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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Arzneimittel

Verordnung (EU) 2023/1322 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2023 über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(ABl. L 166 vom 30.06.2023 S. 6)



Neufassung -Ersetzt zum 02.07.2024 VO (EG) 1920/2006

Archiv: 1993; 2006

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (im Folgenden "EMCDDA") wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 302/93 des Rates 3 errichtet. Diese Verordnung wurde im Jahr 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 neu gefasst.

(2) Die EMCDDa wurde errichtet, um der Union, den Mitgliedstaaten und teilnehmenden Drittländern sachliche, objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen über Drogen, Drogensucht und ihre Folgen auf europäischer Ebene zur Verfügung zu stellen, um ihnen zu helfen, einen umfassenden Überblick über diese Informationen zum Zweck der politische Entscheidungsfindung und richtungsgebender Initiativen zur Drogenbekämpfung an die Hand zu geben und diesen Initiativen somit bei der Festlegung von Maßnahmen und Aktionen zur Bewältigung des Drogenphänomens in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen einen Mehrwert zu geben. Durch die Einrichtung und die Tätigkeit der EMCDDa wurde die Verfügbarkeit von Informationen über Drogen, Drogensucht und ihre Folgen in der Union und international deutlich verbessert.

(3) Während die allgemeine Zielsetzung nach wie vor gültig ist und weiterverfolgt werden sollte, bietet die Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 keinen angemessenen Rahmen mehr für die Bewältigung der gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen im Drogenbereich. Daher sollte der Auftrag der EMCDDa überarbeitet werden, unter anderem um es zu ersetzen und zu stärken. Die EMCDDa sollte in Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) (im Folgenden "Agentur") umbenannt werden. Da wesentliche Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 erforderlich sind, um dem am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission angenommenen gemeinsamen Konzept für die dezentralen Agenturen der Union zu entsprechen und den Entwicklungen des Drogenphänomens Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung im Interesse der Klarheit und Wirksamkeit aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(4) Der Schwerpunkt der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 lag auf der Gesundheitsproblematik. Auch wenn es weiterhin entscheidend ist, diesen Schwerpunkt beizubehalten, muss aufgrund der untrennbaren Verbindungen zwischen gesundheits- und angebotsbezogenen Aspekten des Drogenphänomens auch das Drogenangebot angegangen werden, um die Verfügbarkeit von Drogen in der Union zu verringern und die Drogennachfrage einzudämmen und somit zur Bewältigung von damit verbundenen Sicherheitsfragen beizutragen. Um sachliche, objektive, zuverlässige, vergleichbare und unionsweit aussagekräftige Daten und Analysen vorlegen zu können, sollte die Agentur dem Drogenphänomen begegnen, indem sie in Bezug auf Drogen, Drogenkonsum, Suchtstörungen und Drogensucht, Prävention, Behandlung, Betreuung, Risiko- und Schadensminderung, Rehabilitation, soziale Wiedereingliederung und Genesung, Drogenmärkte und -angebot, einschließlich der illegalen Herstellung und des illegalen Handels, und andere relevante Aspekte mit Drogenbezug und deren Auswirkungen einen evidenzbasierten, integrierten, ausgewogenen und multidisziplinären Ansatz verfolgt. Bei dem Ansatz der Agentur sollten die Perspektiven Menschenrechte, Geschlecht und Gleichstellung, Alter, Gesundheit und gesundheitliche Chancengleichheit sowie die sozialen Perspektiven berücksichtigt werden.

(5) Die Agentur sollte ihre Arbeit unter Beachtung der jeweiligen Befugnisse der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Bereich Drogen durchführen. Diese Arbeit sollte sich auf die verschiedenen Aspekte des Drogenphänomens und die darauf angewandten Maßnahmen erstrecken. Die Agentur sollte insbesondere alle Aspekte im Zusammenhang mit dem Schutz und der Verbesserung der Gesundheit, einschließlich physischer und psychischer Aspekte und die potenziellen Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit berücksichtigen. Die Agentur sollte auch soziale Aspekte, wie Erwägungen betreffend Stigmatisierung, marginalisierung und die Wiedereingliederung von Drogenkonsumenten prüfen. Dabei sollten der Agentur Strategiedokumente der Union zum Thema Drogen als Orientierung dienen.

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(Stand: 30.06.2023)

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