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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1193 der Kommission vom 14. März 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts des Abwicklungsplans

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 158 vom 21.06.2023 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 9 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Erstellung von Abwicklungsplänen sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass sie sämtliche in Artikel 12 Absatz 7 Buchstaben a bis s der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Elemente berücksichtigen. Die Standards für den Inhalt von Abwicklungsplänen sollten ausreichend detailliert sein, um sicherzustellen, dass die Abwicklungspläne zielgerichtet und bei der Umsetzung von Abwicklungsstrategien hilfreich sind, und gleichzeitig ausreichend Flexibilität bieten, um dem nationalen Rechtsrahmen im Bereich des Insolvenzrechts sowie der Art und Komplexität der von den zentralen Gegenparteien ausgeführten Clearinggeschäfte Rechnung zu tragen.

(2) Zwar sollte ein Abwicklungsplan alle in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/23 aufgeführten inhaltlichen Bestandteile enthalten, doch sollte die Abwicklungsbehörde sicherstellen, dass diese Bestandteile im Abwicklungsplan in einer Art und Weise berücksichtigt werden, die den Besonderheiten der zentralen Gegenpartei (im Folgenden "CCP"), wie beispielsweise der Art und Komplexität der von ihr ausgeführten Clearinggeschäfte angemessen ist.

(3) Die zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Abwicklungsplans gemäß Artikel 12 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/23 sollte knapp und konzis sein, gleichzeitig aber ausreichende Erläuterungen zu den Hauptbestandteilen des Plans enthalten, die der CCP gegenüber offenzulegen sind. Die Zusammenfassung sollte die CCP auf die wichtigsten durchzuführenden Maßnahmen und die zu übermittelnden Daten hinweisen. Die Zusammenfassung sollte sich auf die Aspekte konzentrieren, in denen der Plan wesentliche Auswirkungen auf die Sanierungs- und Krisenmanagementplanung der CCP haben könnte, und alle Erwartungen an die CCP in Bezug auf die Zusammenarbeit in der Abwicklungsphase und die Maßnahmen, die sich auf die Tätigkeit der CCP auswirken können, präzisieren.

(4) Um die allgemeine Eignung und Verhältnismäßigkeit des Abwicklungsplans sicherzustellen, sollte er Abwicklungsszenarien und -strategien umfassen. Die Abwicklungsbehörde sollte über die zur Entwicklung relevanter und geeigneter Szenarien für die CCP notwendigen Instrumente verfügen, zu diesem Zweck auf verschiedene Arten möglicher Szenarien, auch Kombinationen daraus, zurückgreifen können und eine Liste der wichtigsten Aspekte besitzen, die bei der Festlegung von Abwicklungsstrategien für die Abwicklungsszenarien zu berücksichtigen sind.

(5) Um den Besonderheiten des geltenden nationalen Rechtsrahmens im Bereich des Insolvenzrechts Rechnung zu tragen, sollten die Abwicklungsbehörden über die Flexibilität verfügen, einige Aspekte der Abwicklungsplanung eingehend zu prüfen, wie den Mechanismus nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/23 sowie etwaige Unterschiede zwischen der Rangfolge der Gläubiger im Rahmen der nationalen Insolvenzverfahren und der gemäß der genannten Verordnung festgelegten Reihenfolge des Verlustausgleichs. Diese allgemeine Flexibilität wird durch die vorliegende Verordnung gewährleistet, in der unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/23 verlangten Flexibilität die im Abwicklungsplan zu berücksichtigenden Elemente festgelegt sind. Die in dieser Verordnung geregelten Elemente schließen zudem nicht aus, dass die Abwicklungsbehörde weitere im Abwicklungsplan zu berücksichtigende Aspekte festlegt.

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