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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Arzneimittel

Verordnung (EU) 2023/1182 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für Humanarzneimittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden sollen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 157 vom 20.06.2023 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Austrittsabkommen") wurde im Namen der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates 3 abgeschlossen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft. Der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Austrittsabkommens, in dem das Unionsrecht im Einklang mit Artikel 127 des Austrittsabkommens weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich galt, endete am 31. Dezember 2020.

(2) Das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden "Protokoll") ist Bestandteil des Austrittsabkommens.

(3) Die in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts gelten unter den in diesem Anhang genannten Bedingungen in Bezug auf Nordirland für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich. Dieses Verzeichnis umfasst die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Deshalb müssen Arzneimittel, die in Nordirland zugelassen werden, diesen Bestimmungen des Unionsrechts entsprechen.

(4) In der Richtlinie 2001/83/EG sind Vorschriften für Humanarzneimittel und in der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Unionsverfahren für die Genehmigung von Humanarzneimitteln festgelegt.

(5) Um der besonderen Situation Nordirlands Rechnung zu tragen, sollten besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen von Humanarzneimitteln in Nordirland erlassen werden.

(6) Es sollte klargestellt werden, dass die in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts für Humanarzneimittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden sollen, gelten sollten, sofern diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält. In Fällen, in denen besondere Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden und diese besonderen Vorschriften der vorliegenden Verordnung mit den in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts nicht kohärent sind, sollten diese besonderen Vorschriften dieser Verordnung Vorrang haben.

(7) Darüber hinaus ist es wichtig sicherzustellen, dass die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften nicht zu einem erhöhten Risiko für die öffentliche Gesundheit im Binnenmarkt führt.

(8) Die besonderen Vorschriften sollten ein Verbot umfassen, die Sicherheitsmerkmale gemäß der Richtlinie 2001/83/EG auf der äußeren Umhüllung oder - falls es keine äußere Umhüllung gibt - auf der Primärverpackung von Humanarzneimitteln, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden sollen, anzuzeigen, sowie ein Verbot, neue und innovative Arzneimittel, für die eine Zulassung (Genehmigung für das Inverkehrbringen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, in Nordirland in Verkehr zu bringen. Des Weiteren sollten die besonderen Vorschriften Etikettierungsanforderungen an Humanarzneimittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden sollen, beinhalten. Dementsprechend sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2016/161 der Kommission 6 nicht für Humanarzneimittel gelten, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden sollen.

(9) In Bezug auf neue und innovative Arzneimittel sollten die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs das Inverkehrbringen dieser Mittel in Nordirland genehmigen können, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, nämlich dass die Zulassung nach dem Recht des Vereinigten Königreichs erteilt ist und dass die Arzneimittel in Nordirland gemäß der von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs erteilten Zulassung in Verkehr gebracht werden, dass diese Arzneimittel bestimmten Etikettierungsanforderungen genügen und dass das Vereinigte Königreich der Kommission schriftliche Garantien geleistet hat.

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(Stand: 20.06.2023)

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