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Regelwerk, EU 2023, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 der Kommission vom 6. Juni 2023 über Interoperabilitätsanforderungen und diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 154 vom 15.06.2023 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2,

Nach Anhörung des Ausschusses für den grenzüberschreitenden Stromhandel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2019/944 enthält eine Reihe von Vorschriften, die die Stellung der Verbraucher stärken und ihnen die Instrumente für den Zugang zu Verbrauchs- und Kostendaten an die Hand geben. Insbesondere sollen intelligente Messsysteme, die den Verbrauchern den Zugang zu objektiven und transparenten Verbrauchsdaten ermöglichen, interoperabel sein und in der Lage, die für die Energiemanagementsysteme der Verbraucher erforderlichen Daten zu liefern. Die Mitgliedstaaten werden in der Richtlinie (EU) 2019/944 daher dazu verpflichtet, der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich jener, die die Interoperabilität auf Datenmodell- und Anwendungsebene ermöglichen, sowie bewährten Verfahren und der Bedeutung der Entwicklung des Datenaustauschs, künftigen und innovativen Energiedienstleistungen, der Einführung intelligenter Netze und dem Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarkts, gebührend Rechnung zu tragen.

(2) Diese Verordnung ist der erste von mehreren Durchführungsrechtsakten, in denen Interoperabilitätsanforderungen sowie diskriminierungsfreie und transparente Verfahren für den Datenzugang festgelegt werden, um Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/944 vollständig umzusetzen. Ziel der Bestimmungen dieser Verordnung ist es, die Interoperabilität zu erleichtern und die Wirksamkeit von Transaktionen, die mit dem Zugang zu Daten und deren Austausch durch Marktteilnehmer verbunden sind, sowie letztlich die Wirksamkeit von Energiedienstleistungen zu erhöhen, den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt zu fördern und dazu beizutragen, übermäßige Verwaltungskosten für die berechtigten Parteien zu vermeiden.

(3) Diese Verordnung gilt für Mess- und Verbrauchsdaten in Form validierter historischer Mess- und Verbrauchsdaten sowie in Form nicht validierter Fast-Echtzeit-Mess- und Verbrauchsdaten. Sie enthält Vorschriften, die es Endkunden auf dem Stromendkundenmarkt und berechtigten Parteien ermöglichen sollen, zeitnah und auf einfache und sichere Weise auf diese Daten zuzugreifen. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass Versorger und Dienstleister einen transparenten und reibungslosen Zugang zu den Daten der Endkunden in einer leicht verständlichen und leicht zu nutzenden Form haben, wenn ihnen die Kunden dazu die erforderliche Genehmigung erteilt haben. Nach Erhalt dieser Genehmigung übermittelt der Datenerfassungsadministrator der vom Endkunden ausgewählten berechtigten Partei die unter diese Genehmigung fallenden relevanten Daten. Dieses besondere Genehmigungsverfahren könnte zudem an eine vertragliche Vereinbarung oder eine ausdrückliche Klausel in der vertraglichen Vereinbarung mit der berechtigten Partei geknüpft werden. Auf diese Weise wird bei der Gewährleistung der Interoperabilität sichergestellt, dass die Rechte der Verbraucher in Bezug auf ihre Daten geachtet werden und die Marktteilnehmer ein gemeinsames Verständnis der Art von Daten und Arbeitsabläufen haben, die für bestimmte Dienste und Verfahren erforderlich sind. Von den Kunden kann verlangt werden, Versorgern oder anderen Marktteilnehmern wie Aggregatoren im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen eine Genehmigung zu erteilen. Beendet ein Kunde seinen Vertrag mit einem Versorger oder einem anderen Marktteilnehmer, so sollte der Versorger oder Marktteilnehmer weiterhin Zugang zu den für Abrechnungs- oder Ausgleichszwecke erforderlichen Messdaten haben. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass bestimmte Messdaten für legitime öffentliche Zwecke z.B. an Umwelt- oder Statistikbehörden sowie an Netzbetreiber oder andere Marktteilnehmer weitergegeben werden.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung sollten Fast-Echtzeit-Daten Zählerauslesungen umfassen, die von intelligenten Messsystemen stammen, bei denen gemäß Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2019/944 der Beginn der Arbeiten nach dem 4. Juli 2019 liegt oder die nach diesem Datum systematisch in Betrieb genommen wurden. Diese Daten können für die weitere Nutzung und Verarbeitung mithilfe eines Energiemanagementsystems, eines im Haushalt installierten Anzeigegeräts oder eines anderen Systems, das für die Zwecke dieser Verordnung als "System für Fast-Echtzeit-Verbrauchsdaten" bezeichnet wird, erhoben werden.

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(Stand: 26.06.2023)

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