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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1127 der Kommission vom 2. März 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch detaillierte Methoden und Verfahren für die durch die Kommission von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zu erhebenden Aufsichtsgebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 149 vom 09.06.2023 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) 1, insbesondere Artikel 43 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2022/2065 erhebt die Kommission von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen eine jährliche Aufsichtsgebühr, deren Gesamtbetrag alle geschätzten Kosten decken soll, die der Kommission im Zusammenhang mit den Aufsichtsaufgaben im Rahmen der genannten Verordnung entstehen, wie nach vernünftigem Ermessen im Voraus geschätzt.

(2) Die geschätzten Kosten für die im Jahr n erhobenen Aufsichtsgebühren sollten unter Berücksichtigung aller personellen Ressourcen festgelegt werden, die von der Kommission im Jahr n+1 für die Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben eingesetzt werden, darunter Beamte, Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete sowie abgeordnete nationale Sachverständige. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die Schätzung auf künftige Kosten bezieht, sollte sie auf Durchschnittskosten beruhen, die in Vollzeitäquivalenten ausgedrückt werden, zuzüglich der durchschnittlichen anwendbaren Sozialabgaben und Betriebskosten im Zusammenhang mit diesen personellen Ressourcen. Diese Betriebskosten sollten daher die Durchschnittskosten umfassen, die durch die Aufnahme und Arbeitsfähigkeit eines Vollzeitäquivalents des Personals in den IT- und physischen Infrastrukturen der Kommission verursacht werden; dazu gehören die Kosten, wie sie beispielsweise regelmäßig von den Kommissionsdienststellen im Zusammenhang mit der Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten für die Zwecke der Jahresabschlüsse festgelegt werden.

(3) Zusätzlich zu den oben genannten Personalkosten muss die Kommission auch andere operative und administrative Ausgaben schätzen, die speziell mit der Wahrnehmung der in Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten Aufgaben zusammenhängen, wie Studien, die Beauftragung von Sachverständigen, Erhebungen, Dienstreisen, die Organisation von Sitzungen oder die Entwicklung oder Nutzung spezifischer Software oder IT-Tools oder -Dienste. Bei der jährlichen Schätzung des Gesamtbetrags der Kosten sollte darüber hinaus die Differenz zwischen den geschätzten Kosten und den im Vorjahr entstandenen Kosten berücksichtigt werden, wie sie sich aus dem von der Kommission angenommenen Jahresbericht ergibt.

(4) Die von der Kommission jährlich geschätzten Gesamtkosten sollten von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen über die Aufsichtsgebühren getragen werden, die in jedem Kalenderjahr für die der Aufsichtsgebühr unterliegenden benannten Dienste erhoben werden. Um die Kohärenz mit den Benennungsbeschlüssen gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 zu gewährleisten, sollte der Begriff des "Anbieters benannter Dienste" unter Bezugnahme auf den oder die Adressaten des bzw. der entsprechenden Benennungsbeschlüsse gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 bestimmt werden. Ist der nach Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 erlassene Beschluss an mehr als eine juristische Person gerichtet, so sollten alle Adressaten dieses Beschlusses gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Aufsichtsgebühr für diese Dienste haften.

(5) Die in einem bestimmten Jahr n zu berücksichtigenden Dienste sollten diejenigen umfassen, die bereits zu Beginn des Jahres den für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen geltenden Verpflichtungen unterliegen, sowie diejenigen, für die ein Beschluss über die Benennung oder über die Aufhebung der Benennung in dem Kalenderjahr wirksam wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass Beschlüsse beider Kategorien vier Monate nach ihrer Mitteilung an den Anbieter gemäß Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 wirksam werden. Diese Frist sollte gemäß den allgemeinen Regeln der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 2 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine berechnet werden.

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(Stand: 03.07.2023)

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