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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung (EU) 2023/965 der Kommission vom 12. Mai 2023 zur Methode für die Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen

(ABl. L 129 vom 16.05.2023 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen ist in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 geregelt. Gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung müssen die Mitgliedstaaten den Verbrauch und die Verwendung von in Anhang II Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffen ausgehend von einem risikobezogenen Ansatz systematisch überwachen und der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") in angemessenen zeitlichen Abständen Bericht über die Ergebnisse erstatten. Es wurde vorgesehen, dass die Kommission zu diesem Zweck eine einheitliche Methode für die Erhebung von Daten über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen über die Nahrung in der Union durch die Mitgliedstaaten festlegt.

(2) Die Überwachung der Aufnahme von Lebensmittelaromen ist in der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geregelt. Gemäß Artikel 20 der genannten Verordnung müssen die Mitgliedstaaten Systeme zur Überwachung des Verzehrs und der Verwendung der in der Unionsliste verzeichneten Aromen und des Verzehrs der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 verzeichneten Stoffe auf der Grundlage eines risikobezogenen Ansatzes einführen und die Ergebnisse der Kommission und der Behörde in angemessenen zeitlichen Abständen mitteilen. Es wurde vorgesehen, dass die Kommission zu diesem Zweck eine einheitliche Methode für die Erhebung von Daten über die Aufnahme von Lebensmittelaromen über die Nahrung in der Union durch die Mitgliedstaaten festlegt.

(3) Es wird zwar eine einheitliche Methode benötigt, damit die von verschiedenen Mitgliedstaaten berechneten Werte für die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen verglichen und die erhobenen Daten zur Berechnung der Aufnahme auf Unionsebene herangezogen werden können, doch die Ausarbeitung dieser einheitlichen Methode wird durch die begrenzte Verfügbarkeit von Analysemethoden und Analysestandards und den Mangel an Informationen über die Verwendung von Lebensmittelaromen behindert.

(4) Allerdings legte die Behörde am 23. Juni 2010 3 und am 23. Dezember 2022 4 Leitlinien für die Schätzung der Aufnahme von Lebensmittelaromen über die Nahrung vor. Am 18. Juli 2012 legte die Behörde Leitlinien für die Schätzung der Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen über die Nahrung 5 vor und führte gleichzeitig ein Expositionsbewertungsinstrument für Lebensmittelzusatzstoffe ein, nämlich das Food Additive Intake Model (FAIM). Am 17. Oktober 2017 veröffentlichte die Behörde eine Stellungnahme zu dem Ansatz für eine verfeinerte Expositionsbewertung im Rahmen der Sicherheitsbewertung von Lebensmittelzusatzstoffen, die Gegenstand einer Neubewertung sind 6. Auf der Grundlage der genannten Leitlinien und mit dem Ziel, Erfahrungen zu sammeln, einige der aufgetretenen Schwierigkeiten anzugehen und die künftige Festlegung einer einheitlichen Methode zu erleichtern, empfiehlt die Kommission den Mitgliedstaaten, die in dieser Empfehlung beschriebene Methode zu verwenden.

(5) Da verschiedene Lebensmittel auf dem Markt zahlreiche Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen enthalten können und es daher viele potenzielle Kombinationen von Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelaromen mit Lebensmittelkategorien gibt, ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelaromen auf der Grundlage des jeweils mit ihnen verbundenen Risikos kategorisieren und priorisieren. Zur Sicherstellung einer objektiven Priorisierung sollte das Risiko hauptsächlich auf der Grundlage der Ergebnisse der aktuellsten Risikobewertung der Behörde oder des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel", anderer Hinweise darauf, dass ein Lebensmittelzusatzstoff oder Lebensmittelaroma genauer überwacht werden muss, z.B. des Vorhandenseins von Verunreinigungen bei Lebensmittelzusatzstoffen, oder von Hinweisen darauf, dass der für die Sicherheitsbewertung herangezogene Wert für die Aufnahme über die Nahrung veraltet ist oder zu niedrig eingeschätzt wurde, bewertet werden. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings keine Lebensmittelaromen kategorisieren und priorisieren, zu denen die Kommission Informationen von Herstellern und Verwendern anfordern will oder deren Überwachung in Anbetracht des Ergebnisses der letzten Bewertung durch die Behörde nicht notwendig erscheint. Im Interesse der Flexibilität können die Mitgliedstaaten außerdem die Prioritäten unter Berücksichtigung anderer Faktoren anpassen.

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(Stand: 17.05.2023)

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