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Regelwerk, EU 2023, Bildung/Kultur - EU Bund

Leitlinien gemäß Artikel 33a Absatz 3 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste im Hinblick auf den Umfang der Berichte der Mitgliedstaaten über die Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz
(2023/C 66/02)

(ABl. C 66 vom 23.02.2023 S. 3)



I. Einleitung

Medienkompetente Menschen sind in der Lage, fundierte Entscheidungen zu treffen, das Wesen von Inhalt und Diensten zu verstehen und das gesamte Spektrum der durch verschiedene Kommunikationstechnologien gebotenen Möglichkeiten zu nutzen. Sie sind besser in der Lage, sich und ihre Familien vor schädlichen oder illegalen Inhalten zu schützen. Medienkompetenz kann auch als wertvolles Werkzeug im Kampf gegen die Verbreitung von Desinformation dienen, indem sie die Nutzerinnen und Nutzer befähigt, die Informationsquellen kritisch zu bewerten und falsche oder irreführende Inhalte zu erkennen, wie in den Leitlinien der Europäischen Kommission für die Stärkung des Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation 1 skizziert. Medienkompetenz befähigt Menschen somit dazu, sich an einer offeneren und fundierteren Debatte zu beteiligen.

Der kritische Charakter der Medienkompetenz und die Notwendigkeit ihrer Stärkung wurden im Europäischen Aktionsplan für Demokratie 2 und im Aktionsplan für die Medien und den audiovisuellen Sektor 3 anerkannt. Die Verbesserung der digitalen Fähigkeiten und Kompetenzen für den digitalen Wandel, einschließlich der digitalen Kompetenz und der Medienkompetenz, ist eine der strategischen Prioritäten des Aktionsplans für digitale Bildung 4.

Gemäß Erwägungsgrund 59 der Richtlinie (EU) 2018/1808 bezieht sich "Medienkompetenz" auf die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Menschen ermöglichen, Medien wirksam und sicher zu nutzen. Damit sie auf verantwortungsvolle und sichere Weise auf Informationen zugreifen und Medieninhalte verwenden, kritisch bewerten und erstellen können, müssen sie über fortgeschrittene Medienkompetenz verfügen.

Medienkompetenzförderung sollte sich nicht auf den Erwerb von Wissen über Tools und Technologien beschränken, sondern das Ziel verfolgen, den Menschen Fähigkeiten des kritischen Denkens zu vermitteln, die notwendig sind, um Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren und zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden. Daher müssen die Mitgliedstaaten ebenso wie die Anbieter von Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformen in Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren die Entwicklung von Medienkompetenz in allen Bereichen der Gesellschaft, bei Menschen aller Altersgruppen und in Bezug auf alle Medien fördern. Die hierbei erzielten Fortschritte sollten aufmerksam verfolgt werden.

Die AVMD-Richtlinie 5 ( Artikel 33a Absatz 1) enthält neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, die die Entwicklung von Medienkompetenz fördern und entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen.

Gemäß Artikel 33a Absatz 2 der AVMD-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis "zum 19. Dezember 2022 und anschließend alle drei Jahre" über die Durchführung der Richtlinie berichten.

In Artikel 33a Absatz 3 heißt es: "Die Kommission gibt nach Konsultation des Kontaktausschusses Leitlinien zum Umfang solcher Berichte heraus."

In Artikel 28b der AVMD-Richtlinie werden außerdem den Video-Sharing-Plattformen im Zusammenhang mit dem Schutz der Nutzer vor illegalen und schädlichen Inhalten Verpflichtungen im Hinblick auf die Medienkompetenz auferlegt. Gemäß Artikel 28b Absatz 3 Buchstabe j müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle ihrer Rechtshoheit unterworfenen Video-Sharing-Plattform-Anbieter wirksame Maßnahmen und Instrumente für Medienkompetenzförderung und die Sensibilisierung der Nutzer für diese Maßnahmen und Instrumente anbieten.

Gemäß Artikel 28b Absatz 5 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mechanismen zur Beurteilung der Angemessenheit etwaiger Maßnahmen der Video-Sharing-Plattform-Anbieter schaffen und die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen mit der Beurteilung dieser Maßnahmen betrauen.

Im Einklang mit Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2018/1808 sollte sich diese Verpflichtung auf soziale Netzwerke erstrecken, wenn eine wesentliche Funktion des sozialen Netzwerks in der Bereitstellung von Sendungen und von nutzergenerierten Videos besteht. Die Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos könnte als wesentliche Funktion des sozialen Netzwerks angesehen werden, wenn der audiovisuelle Inhalt im Rahmen der Tätigkeit des sozialen Netzwerks nicht bloß von untergeordneter Bedeutung ist oder nur einen geringfügigen Teil seiner Tätigkeiten darstellt 6.

In Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe b der AVMD-Richtlinie heißt es, dass zu den Aufgaben der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) der "Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Anwendung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste, einschließlich Barrierefreiheit und Medienkompetenz" gehört.

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