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Regelwerk, EU 2023, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/370 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen durch die Mitgliedstaaten und weiterer Fälle, in denen die Höchstzahl der Änderungen von GAP-Strategieplänen nicht gilt

(ABl. L 51 vom 20.02.2023 S. 25)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 122,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die grundlegenden Vorschriften für die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne), einschließlich Vorschriften für die Einreichung und Genehmigung von Änderungen von GAP-Strategieplänen gemäß Artikel 119 der genannten Verordnung.

(2) Damit die Mitgliedstaaten Anträge auf Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne einreichen können, müssen die Verfahren und Fristen für die Einreichung der Anträge auf Änderungen festgelegt werden.

(3) Damit die Kommission den Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans ordnungsgemäß bewerten kann, sollte der Antrag zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 für jede Änderung des GAP-Strategieplans bestimmte Informationen enthalten, in denen die Gründe für die Änderung sowie der Inhalt und die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung erläutert werden.

(4) Um sicherzustellen, dass der Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans vollständig ist und ordnungsgemäß an die Kommission übermittelt wird, sollte er von den Mitgliedstaaten über das in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission 2 genannte elektronische Datenaustauschsystem "SFC2021" eingereicht werden.

(5) Um eine gründliche Bewertung des bei der Kommission zur Genehmigung eingereichten Änderungsantrags und insbesondere des geänderten Finanzplans zu gewährleisten und das Risiko von Fehlern zu vermeiden, wenn mehrere Fassungen des GAP-Strategieplans parallel bewertet werden, sollte der Mitgliedstaat über das elektronische Datenaustauschsystem "SFC2021" jeweils nur einen Änderungsantrag einreichen. Der Mitgliedstaat sollte erst dann einen neuen Änderungsantrag einreichen, wenn er entweder den vorherigen Antrag zurückgezogen hat oder die Kommission dem Mitgliedstaat ihren Beschluss über den zuvor eingereichten Änderungsantrag mitgeteilt hat. Dies ist insbesondere erforderlich, um den Begünstigten Rechtssicherheit bezüglich der geltenden Fassung des GAP-Strategieplans zu geben und eine korrekte Verknüpfung der Zahlungen mit dem geltenden geänderten Finanzplan zu gewährleisten.

(6) Es ist erforderlich, detaillierte Vorschriften dafür festzulegen, wie Änderungen, die Interventionen im Rahmen von Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 betreffen, gemäß Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung und das Ergebnis der Bewertung gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung an die Kommission zu übermitteln sind.

(7) Es ist erforderlich, Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen festzulegen, die sich auf Interventionskategorien in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 und auf Interventionskategorien gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung beziehen, damit Änderungen von GAP-Strategieplänen rechtzeitig vor Ablauf des Zeitraums für die Förderfähigkeit der Ausgaben bearbeitet werden und in Kraft treten.

(8) Ferner ist es erforderlich, eine Frist für die Einreichung von Anträgen auf Änderung des GAP-Strategieplans in Bezug auf die Übertragung bestimmter Mittelzuweisungen festzulegen, damit die Mittelzuweisungen für Direktzahlungen und den ELER rechtzeitig erfolgen.

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(Stand: 06.09.2023)

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