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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/363 der Kommission vom 31. Oktober 2022 zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf Inhalt und Darstellung der in vorvertraglichen Dokumenten und regelmäßigen Berichten offenzulegenden Informationen über Finanzprodukte zur Anlage in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 50 vom 17.02.2023 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 4, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 4 und Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission 2 sind die Einzelheiten des Inhalts und der Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen" festgelegt. Festgelegt werden darin auch der Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsindikatoren und nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen sowie der Inhalt und die Darstellung von Informationen in Zusammenhang mit der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale und nachhaltiger Investitionsziele in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten. Mit Blick auf Finanzprodukte zur Anlage in eine Wirtschaftstätigkeit, die zu einem Umweltziel beiträgt, im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088, regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 darüber hinaus auch, welche Informationen in vorvertraglichen Dokumenten und regelmäßigen Berichten zum Grad der Taxonomiekonformität offenzulegen sind.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission 3, die insbesondere auf fossiles Gas und Kernenergie abstellt, wurde am 9. März 2022 angenommen.

(3) Die Kommission ersuchte die Europäischen Aufsichtsbehörden um einen gemeinsamen Vorschlag zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 im Hinblick auf die in vorvertraglichen Dokumenten, auf Internetseiten und in regelmäßigen Berichten offenzulegenden Informationen darüber, inwieweit mit Finanzprodukten in Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und Kernenergie investiert wird.

(4) Diese Änderungen sind notwendig, um die Transparenz zu erhöhen und es Finanzmarktteilnehmern und Anlegern auf diese Weise zu erleichtern, ökologisch nachhaltige Tätigkeiten in den Bereichen fossiles Gas und Kernenergie, in die mit Finanzprodukten investiert wird, zu erkennen. Die Bereitstellung detaillierterer Informationen über die Investitionen in diese Tätigkeiten sollte auch die Vergleichbarkeit der offengelegten Informationen für die Anleger erhöhen. Aus diesem Grund ist es angebracht, bei Investitionen in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und Kernenergie über die gesamte Lebensdauer der betreffenden Finanzprodukte hinweg in vorvertraglichen Dokumenten und regelmäßigen Berichten für Transparenz zu sorgen. Diese Informationen sollten auch Bestandteil der auf Internetseiten offengelegten Informationen sein. Die Europäischen Aufsichtsbehörden stellten fest, dass bei Investitionen in Sektoren und Teilsektoren, die mit Tätigkeiten im Bereich fossiles Gas und Kernenergie zusammenhängen, im Rahmen der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 vorgeschriebenen regelmäßigen Berichte bereits Transparenz vorgeschrieben ist.

(5) Es bedarf der Klarstellung, dass es für die Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 unerheblich ist, ob ein Finanzprodukt die Verpflichtung zur Investition in Wirtschaftstätigkeiten, die zu einem Umweltziel beitragen, im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 beinhaltet.

(6) Darüber hinaus stellten die Europäischen Aufsichtsbehörden fest, dass zwei Änderungen erforderlich sind, um fehlerhafte Querverweise bei den regelmäßig offenzulegenden Informationen zu berichtigen.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

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(Stand: 21.02.2023)

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