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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/67 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume

(ABl. L 7 vom 10.01.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 1, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Leitlinien zu Stichprobenverfahren für Prüfbehörden 2 haben die Kommissionsdienststellen die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten dabei unterstützt, solide Stichprobenmethoden für die Durchführung von Vorhabenprüfungen und zur Untermauerung ihrer jährlichen Bestätigungsvermerke bei der Umsetzung des Rechtsrahmens für die Programmplanungszeiträume 2007-2013 und 2014-2020 zu entwickeln. Artikel 79 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 sieht infolge der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse als Neuerung für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 die Verwendung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden vor, die in einem delegierten Rechtsakt verankert sind.

(2) Die vorliegende Delegierte Verordnung zur Festlegung gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden ergänzt Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/1060 und sollte daher für Prüfungen von Vorhaben gelten, die im Programmplanungszeitraum 2021-2027 aus allen unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden Fonds unterstützt werden.

(3) Da sich eine statistische Stichprobe auf ein oder mehrere Programme erstrecken kann, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Kohäsionsfonds und dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) unterstützt werden, sollten in dieser Delegierten Verordnung Modalitäten zur Abdeckung einer Gruppe von Programmen durch Verwendung einer gemeinsamen Stichprobe für diese Fonds festgelegt werden. Darüber hinaus kann die gemeinsame Stichprobe einen oder mehrere Programmplanungszeiträume abdecken.

(4) Gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 betrifft das Gewährpaket nicht den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, oder den entsprechenden gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrag im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme der Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen. Es ist daher angezeigt, solche Ausgaben bis zu dem Geschäftsjahr, in dem sie in die Zahlungsanträge aufgenommen werden, von der Grundgesamtheit der Stichprobe auszunehmen.

(5) Stichprobeneinheiten mit negativen Werten oder Nullwerten sollten Teil einer gesonderten negativen Grundgesamtheit sein, für die keine Fehlerquote berechnet werden sollte. Den Prüfbehörden sollte es gestattet sein, die Prüfung negativer Einheiten in die Prüfung der Rechnungslegung einzubeziehen oder gesonderte Stichprobenverfahren für eine negative Grundgesamtheit durchzuführen. Daher sollte klargestellt werden, dass nur Stichprobeneinheiten mit positiven Werten Teil der zu prüfenden Grundgesamtheit sein sollten, für die die Gesamtfehlerquote berechnet wird.

(6) Nach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann der Unionsbeitrag für technische Hilfe in Form von Pauschalfinanzierungen erstattet werden. Die Modalitäten für die Behandlung solcher Ausgaben in den Stichprobenmethoden sollten festgelegt werden.

(7) Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/1060 sieht Vorkehrungen für die Einzige Prüfung vor, die die Stichprobenverfahren berühren können. Die Optionen, die den Prüfbehörden zur Anwendung solcher Vorkehrungen für die Einzige Prüfung zur Verfügung stehen, sollten in Bezug auf Vorhaben präzisiert werden, die gemäß Absatz 3 des genannten Artikels nicht geprüft werden können. Insbesondere sollte die Entscheidung, ob ein Ausschluss oder eine Ersetzung von Stichprobeneinheiten vorgenommen werden soll, von den Prüfbehörden nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen getroffen werden. Auf die gleiche Weise sollte auch vorgegangen werden, wenn keine Belege für die in die Stichprobe einbezogenen Vorgänge vorliegen.

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