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Regelwerk, EU 2022, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2587 der Kommission vom 18. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln (Venus spp.) in bestimmten italienischen Hoheitsgewässern

(ABl. L 338 vom 30.12.2022 S. 40)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2376 der Kommission 2 wurde auf der Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung Italiens, dem einzigen Mitgliedstaat mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse in den italienischen Hoheitsgewässern, für Venusmuscheln eine Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gewährt, die sich damit in den italienischen Hoheitsgewässern der geografischen Untergebiete 9, 10, 17 und 18 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) auf eine Gesamtlänge von 22 mm belief. Sie galt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/3 der Kommission 3, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2237 4, wurde diese Abweichung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

(3) Am 18. März 2022 legte Italien der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 eine neue gemeinsame Empfehlung vor, in der die Gewährung einer Abweichung von Anhang IX der Verordnung (EU) 2019/1241 in Bezug auf die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln in denselben italienischen Hoheitsgewässern beantragt wurde. Der Beirat für das Mittelmeer (MEDAC) wurde ordnungsgemäß konsultiert und unterstützt die gemeinsame Empfehlung.

(4) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete die gemeinsame Empfehlung und die wissenschaftlichen Nachweise, die Italien vorgelegt hatte, auf seiner Plenartagung vom 21. bis 25. März 2022 (STECF 22-01) 5. Der STECF betonte, dass die kommerzielle Biomasse in neun von 13 Gebieten, die zwischen 2017 und 2020 überwacht wurden, zugenommen hat oder unverändert geblieben ist. Der STECF kam zu dem Schluss, dass die Fänge von Venusmuscheln aus ausgewachsenen Exemplaren bestehen und dass es sich bei zurückgeworfenen untermaßigen Muscheln hauptsächlich um ausgewachsene Tiere handelt, die nach dem Wiedereingraben in den Meeresboden überleben. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die nicht geschlechtsreifen Exemplare in der Venusmuschel-Population bei der derzeit geltenden Abweichung von der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung insgesamt von dieser Fischerei nicht betroffen sind und dass die Verringerung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 25 mm auf 22 mm nach wie vor dem Ziel gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/1241 entspricht, den Schutz von Jungtieren zu gewährleisten. Darüber hinaus haben wissenschaftliche Erkenntnisse gezeigt, dass der Wert von 22 mm über der Größe liegt, bei der Venusmuscheln geschlechtsreif sind (zwischen 11 mm und 12 mm) und bei diesem Wert eine große Zahl von Oozyten produziert werden kann, wodurch eine nachhaltige Befischung von Venusmuscheln gewährleistet würde, sofern ein angemessenes Fischereimanagement durchgeführt wird. In diesem Zusammenhang stellte der STECF fest, dass durch das Bewirtschaftungsmuster für Venusmuscheln in den betreffenden italienischen Hoheitsgewässern das Aufwuchsgebiet geschützt, das Besatzgebiet geschützt und ausgeweitet und das durch Küstenschutzmaßnahmen und Strandaufschüttungen beeinträchtigte Fanggebiet wieder nutzbar gemacht werden kann. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Venusmuscheln von 22 mm zusammen mit den von Italien seit der Anwendung der Ausnahmeregelung ergriffenen Maßnahmen die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/1241 erfüllt.

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