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Regelwerk, EU 2022, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1372 der Kommission vom 5. August 2022 über befristete Maßnahmen gegen die Einschleppung in die Union sowie die Verbringung, Ausbreitung, Vermehrung und Freisetzung innerhalb der Union von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield)

(ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) ist nicht als Unionsquarantäneschädling, Schutzgebiet-Quarantäneschädling oder unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 gelistet.

(2) Italien teilte der Kommission im Jahr 2016 mit, dass Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) in einem Reisanbaugebiet in Norditalien erstmals in seinem Hoheitsgebiet festgestellt wurde. Der Schädling wurde seitdem auch auf weiteren Reisfeldern festgestellt, wobei der stärkste Befall zu Ernteverlusten von bis zu 50 % des normalen Ertrags führte.

(3) 2017 erließ Italien amtliche Maßnahmen gegen die weitere Einschleppung und Ausbreitung von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) in seinem Hoheitsgebiet. 4 Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield) befällt hauptsächlich bewurzelte Pflanzen von Oryza sativa L., die in Erde angebaut wurden und zum Auspflanzen bestimmt sind. Der Schädling befällt auch andere Wirtspflanzen wie etwa Gerste, allerdings in geringerem Umfang als bewurzelte Pflanzen von Oryza sativa L.

(4) Italien ist derzeit der einzige Mitgliedstaat mit einem bestätigten Auftreten von Meloidogyne graminicola (Golden & Birchfield). Ausgehend von einer von Italien im Jahr 2018 durchgeführten Risikobewertung 5 wird festgestellt, dass dieser Schädling die Kriterien gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Daher werden befristete Maßnahmen gegen diesen Schädling als notwendig erachtet. Bei diesen Maßnahmen sollten die wichtigsten Verbreitungswege wie zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, der Boden, Maschinen und Werkzeuge sowie eine durch Menschen unterstützte Übertragung berücksichtigt werden.

(5) In einer bestimmten Region dieses Reisanbaugebiets Italiens gelangte man zu dem Ergebnis, dass

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(Stand: 11.08.2022)

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