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Regelwerk, EU 2021, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Entscheidung 2021/1957 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 203/21/COL vom 16. Juli 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen Norwegens und Islands zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 58/16/COL-D

(ABl. L 399 vom 11.11.2021 S. 8)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 58/16/COL-D

Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Protokolls 1,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen") genannten Rechtsakt

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden "Verordnung (EU) 2016/429") 1,

in der durch die spezifischen und die sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens geänderten und an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 226, Artikel 266 Absatz 2 und Artikel 270 Absatz 2,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13j des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt

Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rateshinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (im Folgenden "Delegierte Verordnung (EU) 2020/990"), 2

in der durch die sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13k des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status "seuchenfrei" sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (im Folgenden "Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002"), 3

in der durch die spezifischen und die sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Anhang III und Anhang V Abschnitt 4,

gestützt auf den in Anhang I Kapitel I Teil 1.1 Nummer 13m des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429und (EU) 2017/625des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (im Folgenden die "Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236"), 4

in der durch die sektorbezogenen Anpassungen gemäß Anhang I des EWR-Abkommens an das EWR-Abkommen angepassten Fassung, insbesondere auf Artikel 6 und Anhang I Kapitel 1, 2, 3 oder 5,

in der durch Nummer 4 Buchstabe d des Protokolls 1 zum EWR-Abkommen an das EWR-Abkommen angepassten Fassung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 gelten seit dem 21. April 2021 in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden "EWR-Staaten").

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429

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(Stand: 24.11.2021)

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