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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 der Kommission vom 10. Juni 2021 mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnungen (EU) 2016/429, (EU) 2016/1012 und (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 213 vom 16.06.2021 S. 3)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/6

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 120 Absätze 1 und 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht ("Tierzuchtverordnung") 2, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG 3, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind unter anderem allgemeine Vorschriften über die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung gehaltener Landtiere, einschließlich Equiden, festgelegt. Diese Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank für gehaltene Landtiere einrichten und unterhalten (im Folgenden "elektronische Datenbank"). Sie sieht ebenfalls vor, dass in der elektronischen Datenbank zu Equiden bestimmte Mindestangaben aufzuzeichnen sind, nämlich: der individuelle Code des Equiden (im Folgenden "individueller Code"), die Methode zur Identifizierung des Equiden und der Betrieb, in dem der Equide üblicherweise gehalten wird. Sie umfasst auch Pflichten für Unternehmer, die Equiden halten. Diese sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die Tiere wie folgt individuell identifiziert sind: durch den individuellen Code; durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument (im Folgenden "einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument") und durch ein physisches Identifizierungsmittel oder eine andere Methode, die den Equiden eindeutig mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument verknüpft.

(2) Die Verordnung (EU) 2016/1012 enthält Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel und die Verbringung in die Union von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sowie Bestimmungen für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere. Insbesondere sieht sie vor, dass für reinrassige Zuchtequiden bestimmte, in dieser Verordnung geforderte Angaben in einem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für Equiden enthalten sein müssen.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2019/6 werden Inverkehrbringen, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Vertrieb, Pharmakovigilanz, Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln geregelt, und sie enthält unter anderem besondere Vorschriften für die Verabreichung von Tierarzneimitteln an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, einschließlich Equiden. Insbesondere enthält sie Pflichten zur Buchführung in Bezug auf Equiden und die Angaben, die in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument enthalten sein müssen.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 4, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429

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