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Regelwerk, EU 2020, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1501 der Kommission vom 14. Oktober 2020 über die Bewertung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer vorübergehenden Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission, die die Bundesrepublik Deutschland gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 6891)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 342 vom 16.10.2020 S. 23)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. Februar 2020 teilte das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) im Namen der Bundesrepublik Deutschland der Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur" oder "EASA") und den anderen Mitgliedstaaten mit, dass es Lufthansa Technik AG eine Ausnahme von Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.42 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2 gewährt habe. Nach diesem Punkt muss ein nach Teil-145 genehmigter Betrieb sicherstellen, dass nur Komponenten, die sich in einem zufriedenstellenden Zustand befinden und entsprechend dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument freigegeben sind, in ein Luftfahrzeug oder in eine andere Komponente eingebaut werden und diese spezielle Komponente, dieses spezielle Standardteil oder dieses spezielle Material in den anwendbaren Instandhaltungsunterlagen aufgeführt ist.

(2) Die Ausnahme wurde vom LBa im Zusammenhang mit künftigen Projekten ergänzender Musterzulassungen (Supplemental type Certificate, STC) gewährt und ermöglicht es Lufthansa Technik AG, bei bestimmten Komponenten, die von Lufthansa Technik AG eingebaut werden sollen und als Prototyp hergestellt wurden, in bestimmten Fällen von den Anforderungen in Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.42 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission abzuweichen.

(3) Nach Angaben des LBa konnten in der Vergangenheit einige der von Lufthansa Technik AG in Luftfahrzeuge eingebauten Prototypkomponenten von ihrem Hersteller, nachdem die Änderung durch Ausstellung eines STC genehmigt worden sei, anschließend nicht mehr erneut zertifiziert werden, um die Übereinstimmung mit den Konstruktionsdaten der Änderung zu bescheinigen. Das LBa nennt Fälle, in denen der Hersteller aus den Vereinigten Staaten stammte und eine erneute Zertifizierung nach Auslieferung der Komponente nicht mehr möglich gewesen sei, sowie auf Fälle, in denen der Hersteller vor Genehmigung der Konstruktionsdaten insolvent geworden sei. Das LBa führt aus, dass in diesen Fällen die erneute Zertifizierung dieser Komponenten entweder nicht möglich gewesen sei oder zu einem Verwaltungsaufwand geführt habe, der die Wiederinbetriebnahme der Luftfahrzeuge verzögert habe, sodass Lufthansa Technik AG Kundenaufträge nicht habe erfüllen können und ein finanzielles und wirtschaftliches Risiko entstanden sei.

(4) Die vom LBa gewährte Ausnahme enthält keine Angaben zu den Erzeugnissen oder Projekten, bei denen Lufthansa Technik AG von der Einhaltung von Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.42 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission absehen und den Einbau nicht konformer Komponenten akzeptieren kann. Nach Angaben des LBa stünden bei Lufthansa Technik AG einige wenige STC-Projekte an, bei denen solche Probleme auftreten könnten und Lufthansa Technik AG unter Umständen nicht in der Lage sei, die Anforderungen von Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.42 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission zu erfüllen. Die Ausnahme wurde im Vorgriff auf diese möglichen Probleme gewährt, um Verzögerungen bei der Wiederinbetriebnahme veränderter Luftfahrzeuge zu vermeiden. Die Ausnahme gilt vom 13. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 und überschreitet damit einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Monaten.

(5) Als Minderungsmaßnahme für die Nichteinhaltung von Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.42

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(Stand: 05.04.2021)

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