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Regelwerk, EU 2020, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/405 der Kommission vom 16. März 2020 zur Festlegung der praktischen Vorkehrungen für die nach der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu übermittelnden Qualitätsberichte und ihrer Inhalte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 80 vom 17.03.2020 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1091 schreibt den Mitgliedstaaten vor, der Kommission für jedes Referenzjahr einen Qualitätsbericht, in dem das statistische Verfahren beschrieben wird, zu übermitteln, und ermöglicht es der Kommission, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der praktischen Vorkehrungen für diese Berichte und für deren Inhalte zu erlassen.

(2) Es ist notwendig, eine allgemeingültige Qualitätsberichterstattung für den Austausch von qualitätsbezogenen Daten und Metadaten sicherzustellen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In dieser Verordnung werden die praktischen Vorkehrungen für und die Inhalte der Qualitätsberichte festgelegt, die die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 übermitteln.

Artikel 2

Die Qualitätsberichte gemäß Artikel 1 enthalten Informationen über die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualitätskriterien und statistischen Konzepte. Ferner werden darin alle Fälle aufgeführt, in denen diese Qualitätskriterien nicht erfüllt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. März 2020

1) ABl. L 200 vom 07.08.2018 S. 1.

.

Qualitätsberichte - Qualitätskriterien und statistische Konzepte Anhang

a) Die Qualitätsberichte haben Informationen zu allen in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien zu enthalten, die nachstehend aufgeführt sind:

1. Relevanz

  1. Eine Beschreibung der Nutzer, ihres jeweiligen Bedarfs und eine Begründung dieses Bedarfs;
  2. Verfahren, mit denen die Nutzerzufriedenheit gemessen und die statistischen Ergebnisse erzielt werden;
  3. Umfang, in dem die erforderlichen Statistiken zur Verfügung stehen.

2. Genauigkeit

  1. Eine Bewertung der Genauigkeit, in der die verschiedenen Datensatzkomponenten zusammengefasst werden;
  2. eine Beschreibung von Stichprobenfehlern;
  3. eine Beschreibung anderer Fehler.

3. Aktualität und Pünktlichkeit

  1. Zeitabstand zwischen dem beschriebenen Ereignis oder Phänomen und der Verfügbarkeit der Daten (Aktualität);
  2. Zeitabstand zwischen dem Zieltermin der Datenlieferung und dem tatsächlichen Zeitpunkt der Datenlieferung (Pünktlichkeit).

4. Zugänglichkeit und Klarheit

  1. Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer die Daten erhalten und verwenden können, z.B. Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Online-Datenbanken oder Zugang zu Mikrodaten;
  2. Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer die Daten interpretieren können, z.B. Dokumentation zu Methodik und Qualitätsmanagement.

5. Vergleichbarkeit

  1. Ausmaß, in dem Statistiken zwischen geografischen Gebieten vergleichbar sind
  2. Ausmaß, in dem Statistiken im zeitlichen Verlauf vergleichbar sind.

6. Kohärenz

  1. Ausmaß, in dem Statistiken mit Daten aus anderen Quellen abgeglichen werden können (bereichsübergreifende Kohärenz);
  2. Ausmaß, in dem Statistiken innerhalb eines bestimmten Datensatzes kohärent sind (interne Kohärenz).

b) Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten über Folgendes Bericht erstatten:

1. Qualitätsmanagement

  1. Die für das Qualitätsmanagement der statistischen Produkte und Verfahren vorhandenen Systeme und Rahmenwerke;
  2. ihre Bewertung der Datenqualität.

2. Datenrevision

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