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Regelwerk, EU 2019, Bodenschutz/Altlasten

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1999 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Entscheidung 2005/51/EG hinsichtlich des Zeitraums, in dem von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchte Böden zu Dekontaminierungszwecken in die Union eingeführt werden dürfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8555)

(ABl. L 310 vom 02.12.2019 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit deren Anhang III Teil A Nummer 14 ist die Verbringung von Böden mit Ursprung in bestimmten Drittländern in die Union verboten.

(2) Mit der Entscheidung 2005/51/EG der Kommission 2 wurden die Mitgliedstaaten vorübergehend ermächtigt, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen Ausnahmen für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu gewähren, wenn diese zu Dekontaminierungszwecken eingeführt werden und zur Entsorgung in eigens diesem Zweck vorbehaltenen Verbrennungsanlagen für gefährliche Abfälle bestimmt sind.

(3) Gemäß dem Anhang der Entscheidung 2005/51/EG müssen Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission für jede Einfuhr von Böden in ihr Hoheitsgebiet jährlich die Einzelheiten gemäß Nummer 3 des genannten Anhangs mitteilen.

(4) Einige Mitgliedstaaten haben eine Verlängerung der Ermächtigung zur Gewährung dieser Ausnahme beantragt. Aus den gemäß der Entscheidung 2005/51/EG von den Mitgliedstaaten vorgelegten Mitteilungen geht hervor, dass bei der Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung die Einhaltung der in der genannten Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen ausreicht, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Union zu verhindern. Demnach besteht kein pflanzengesundheitliches Risiko aufgrund der unter die genannte Entscheidung fallenden Tätigkeit.

(5) Die Ausnahmeregelung sollte folglich um weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden.

(6) Die Entscheidung 2005/51/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung der Entscheidung 2005/51 /EG

In Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2005/51/EG wird das Datum "31. Dezember 2019" durch "31. Dezember 2024" ersetzt.

Artikel 2 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2019

1) ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Entscheidung 2005/51/EG der Kommission vom 21. Januar 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für die Einfuhr von mit Pestiziden oder persistenten organischen Schadstoffen verseuchten Böden zu Dekontaminierungszwecken vorübergehend Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren (ABl. L 21 vom 25.01.2005 S. 21).


ENDE

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(Stand: 09.12.2019)

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