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Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1861 der Kommission vom 31. Oktober 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/587 zur Klärung der Frage, ob der Geltungsbereich des genannten Durchführungsbeschlusses die LED-Außenleuchten umfasst, mit denen bestimmte nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV) der Klasse M1 ausgestattet sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 286 vom 07.11.2019 S. 15;
Beschl.(EU) 2020/1806 - ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 91aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. des Beschl.'es (EU) 2020/1806

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat am 14. April 2016 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission 2 eine Prüfmethode zur Bestimmung der CO2-Einsparungen von LED-Außenleuchten genehmigt, mit denen Fahrzeuge der Klasse M1 ausgestattet sind.

(2) Die Hersteller Audi AG, Bayerische Motoren Werke AG, Ford-Werke GmbH, Hyundai Motor Europe Technical center GmbH, Jaguar Land Rover LTD, Volkswagen AG, FCa Italy S.p.A., Automobiles Citroën Automobiles Peugeot PSa Automobiles SA, Opel Automobile GmbH - PSa und Renault Sa (im Folgenden die "Antragsteller") beantragten am 17. Dezember 2018 die Klärung der Frage, ob der Geltungsbereich des genannten Durchführungsbeschlusses die LED-Außenleuchten umfasst, mit denen bestimmte nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV) der Klasse M1 ausgestattet und die mit Anhang 8 Absatz 5.3.2 Nummer 3 der Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) (UN/ECE-Regelung Nr. 101) 3 konform sind.

(3) Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 4 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 geprüft. Sie stellte fest, dass auf der Grundlage der von den Antragstellern vorgelegten Messdaten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 festgelegte Prüfmethode als für die Bestimmung der CO2-Einsparungen von LED-Leuchten, mit denen Fahrzeuge dieser speziellen Gruppe von nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ausgestattet sind, geeignet angesehen werden sollte.

(4) Daher sollte klargestellt werden, dass in Bezug auf alle neuen Anträge auf Zertifizierung von CO2-Einsparungen, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gestellt werden, der Geltungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/587 Fahrzeuge der Klasse M1 mit Verbrennungsmotor und NOVC-HEV umfasst, die mit Anhang 8 Absatz 5.3.2 Nummer 3 der UNECE-Regelung Nr. 101 konform sind.

(5) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung

In Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/587 erhält der einleitende Unterabsatz folgende Fassung:

"(1) Der Hersteller kann die Zertifizierung der CO2-Einsparungen einer oder mehrerer LED-Außenleuchten zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 mit Verbrennungsmotor oder in nicht extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (NOVC-HEV) der Klasse M1, die mit Anhang 8 Absatz 5.3.2 Nummer 3 der Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa konform sind, beantragen, sofern die Fahrzeuge mit einer der folgenden LED-Leuchten oder einer Kombination dieser Leuchten ausgestattet sind:"

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für Anträge auf Zertifizierung, die nach Inkrafttreten dieses Beschlusses gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 gestellt werden.

Brüssel, den 31. Oktober 2019

1) ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission vom 14. April 2016 über die Genehmigung der in effizienter Außenbeleuchtung mit Leuchtdioden eingesetzten Technologie als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 16.04.2016 S. 17).

3) Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Personenkraftwagen, die nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektro-Antrieb betrieben werden, hinsichtlich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite sowie der nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeuge der Klassen M 1 und N 1 hinsichtlich der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (ABl. L 138 vom 26.05.2012 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.07.2011 S. 19).

ENDE

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