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Regelwerk, EU 2019, Arbeitsschutz - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/ 983 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 164 vom 20.06.2019 S. 23)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte 3, die durch das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf dem Sozialgipfel für faire Arbeitsplätze und Wachstum am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, ist eine gemeinsame politische Verpflichtung und Verantwortung. Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht, umfasst auch den Schutz vor Karzinogenen und Mutagenen am Arbeitsplatz, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung oder der Exposition.

(2) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Leben und dem Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen gemäß den Artikeln 2 und 31.

(3) Die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zielt darauf ab, Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen am Arbeitsplatz zu schützen. In jener Richtlinie wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene vorgegeben, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, eine einheitliche Anwendung von Mindestvorschriften zu gewährleisten. Durch solche Mindestvorschriften soll der Schutz der Arbeitnehmer auf Unionsebene sichergestellt und dazu beigetragen werden, Unterschiede beim Niveau des Arbeitnehmerschutzes in der Union abzubauen und gleiche Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Verbindliche Grenzwerte berufsbedingter Exposition sind wichtige Bestandteile der in der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Diese Grenzwerte müssen faktengesichert, verhältnismäßig und messbar sein und sollten auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich aktueller wissenschaftlicher und technischer Daten, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Umsetzung und Einhaltung, einer umfassenden Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz, festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern strengere verbindliche Grenzwerte berufsbedingter Exposition festlegen. Zudem hindert die Richtlinie 2004/37/EG die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Maßnahmen, wie einen biologischen Grenzwert, anzuwenden.

(4) In der Richtlinie 2004/37/EG sollen Stoffe und Gemische, die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener oder mutagener Stoff der Kategorie 1a oder 1B erfüllen, sowie die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG genannten Stoffe, Gemische und Verfahren erfasst werden. Für die Stoffe, die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener oder mutagener Stoff der Kategorie 1a oder 1B erfüllen, liegt eine harmonisierte Einstufung oder eine Einstufung gemäß Artikel 4 bzw. 36 der genannten Verordnung vor, die der Europäischen Chemikalienagentur (European Chemicals Agency - ECHA) gemäß Artikel 40 der genannten Verordnung gemeldet wurde. Diese Stoffe sind in dem von der ECHa geführten öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis aufgelistet. Damit neue Einträge in die Liste der Stoffe, Gemische und Verfahren gemäß Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2004/37/EG in den Anhang I

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