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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 50 vom 21.02.2019 S. 55)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2004/478/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 55,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "EFSA") und den Mitgliedstaaten einen allgemeinen Plan für das Krisenmanagement im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit erstellt (im Folgenden der "allgemeine Plan"). Dementsprechend ist im Beschluss 2004/478/EG der Kommission 2 ein solcher allgemeiner Plan festgelegt.

(2) Seit dem Erlass des Beschlusses 2004/478/EG der Kommission wurden im Verlauf mehrerer lebens- und futtermittelbedingter Vorfälle weitere Erfahrungen mit der Koordinierung des Krisenmanagements auf Unionsebene gesammelt.

(3) Diese jahrelange Erfahrung, die im Rahmen der REFIT-Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Eignungsprüfung des allgemeinen Lebensmittelrechts) 3 analysiert wurde, hat gezeigt, dass das Management von Lebens- und Futtermittelkrisen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten neu bewertet werden muss. Aus der Bewertung ergibt sich, dass die Krisenvorsorge neben dem Krisenmanagement stärker in den Mittelpunkt gerückt werden muss, wenn in einer Lebens- oder Futtermittelkrise Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit verhindert oder minimiert werden sollen. Damit könnten auch die wirtschaftlichen Auswirkungen (wie Beschränkungen des Handels) einer Lebens- oder Futtermittelkrise erheblich verringert und ein Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen der Kommission im Bereich Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen geleistet werden. Zudem ist es notwendig, dass sich die Kommission in diesem Bereich stärker in die Kommunikation und die allgemeine Koordinierung der Mitgliedstaaten einbringt. Die Eignungsprüfung des allgemeinen Lebensmittelrechts enthält eine ganze Reihe von Empfehlungen, wie sich die Effizienz des allgemeinen Plans verbessern lässt.

(4) Die EFSa ist für die Bereitstellung von Gutachten zuständig, die als wissenschaftliche Grundlage für den Erlass von Maßnahmen der Union dienen, und hat die Aufgabe, in Bezug auf die Verfahren zur Bewältigung von Lebens- und Futtermittelkrisen wissenschaftliche und technische Unterstützung zu gewähren. Die Rolle, welche die EFSa im Rahmen des allgemeinen Plans spielt, sollte in Anbetracht der gesammelten Erfahrungen präziser abgestimmt und gestärkt werden.

(5) Wenn andere einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen der Union im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs mit Input oder Maßnahmen einen Beitrag leisten können, sollte die EFSa sich unter Wahrung der Zuständigkeit jeder Einrichtung mit diesen koordinieren, etwa mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und der Gruppe der Sachverständigen, die von dem in Artikel 31 des EURATOM-Vertrags 4 genannten Ausschuss für Wissenschaft und Technik ernannt werden. Außerdem muss der allgemeine Plan die Koordinierung mit den Krisenvorsorge- und Reaktionssystemen des ECDC in den Fällen sicherstellen, in denen Menschen betroffen sind, sodass die Gesundheitsbehörden und andere Akteure gewarnt werden, wenn eine lebens- oder futtermittelbedingte Krise droht, die sich auf die Gesundheit von Menschen auswirken könnte.

(6) Der Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 regelt die epidemiologische Überwachung, Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, einschließlich der diesbezüglichen Bereitschafts- und Reaktionsplanung, im Fall von Gefahren biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs sowie die Einrichtung eines Frühwarn- und Reaktionssystems (EWRS). In Anbetracht des möglichen Zusammenhangs mit der Krisenvorsorge und dem Krisenmanagement im Bereich der Lebensmittelkette sollte der allgemeine Plan auch den einschlägigen Regelungen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU Rechnung tragen.

(7) Der allgemeine Plan der Union sollte dahin gehend überarbeitet werden, dass er künftig auch Verfahren zur Erleichterung der Koordinierung mit den nationalen Notfallplänen für Lebens- und Futtermittel enthält, die gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen

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(Stand: 11.03.2019)

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