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Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Steuern - EU Bund

Empfehlung (EU) 2018/1149 der Kommission vom 10. August 2018 zu unverbindlichen Leitlinien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten und sonstigen Lieferkettenrisiken gemäß der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 208 vom 17.08.2018 S. 94)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Natürliche mineralische Ressourcen bergen ein erhebliches Entwicklungspotenzial, können aber in Konflikt- oder Hochrisikogebieten Anlass zu Kontroversen geben, wenn ihre Erträge den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anheizen und dadurch Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit untergraben. In diesen Gebieten ist ein entscheidender Faktor für die Gewährleistung von Frieden, Entwicklung und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralabbau durchbrochen wird.

(2) Um entsprechende Probleme anzugehen, wurden in der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (im Folgenden "Verordnung") Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten festgelegt, die ab dem 1. Januar 2021 gelten werden.

(3) "Konflikt- und Hochrisikogebiete" sind für die Zwecke dieser Verordnung definiert als Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte geführt werden oder die sich nach Konflikten in einer fragilen Situation befinden, sowie Gebiete, in denen Staatsführung und Sicherheit schwach oder nicht vorhanden sind, zum Beispiel gescheiterte Staaten, und in denen weitverbreitete und systematische Verstöße gegen internationales Recht einschließlich Menschenrechtsverletzungen stattfinden.

(4) In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung ist festgelegt, dass die Kommission in Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der OECD unverbindliche Leitlinien für Wirtschaftsbeteiligte ausarbeitet, um diesen, insbesondere KMU, Klarheit und Sicherheit zu verschaffen und für Kohärenz zwischen deren Verfahren zu sorgen, wobei sie erläutert, wie die Kriterien für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten am besten angewendet werden (im Folgenden "Leitlinien").

(5) In diesem Artikel ist außerdem festgelegt, dass die Leitlinien auf der Definition des Begriffs "Konflikt- und Hochrisikogebiete" in der Verordnung beruhen sollen und den einschlägigen OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf diesem Gebiet, einschließlich anderer Risiken in der Lieferkette, die zur Auslösung von Warnungen führen und in den einschlägigen Anhängen dieser Leitsätze aufgeführt sind, Rechnung getragen werden soll.

(6) Damit die Leitlinien ihre Wirkung entfalten, sollten in ihnen das allgemeine Konzept der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Lieferketten für Minerale und Metalle, die mit Konflikt- und Hochrisikogebieten verbunden sind, sowie die Maßnahmen beschrieben werden, die Unternehmen ergreifen sollten, um die diesbezüglichen Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold zu ermitteln und zu beseitigen.

(7) Die Anforderungen der Verordnung an Unionseinführer beziehen sich bekanntlich nicht nur auf Metalle und Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, sondern auch auf die damit verbundenen Risiken entlang der vorgelagerten Kette, die z.B. beim Handel, beim Umgang mit den Metallen und Mineralen und bei der Ausfuhr auftreten.

(8) In den Leitlinien sollten auch die wichtigsten Grundsätze für die Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten für die speziellen Zwecke der Durchführung der Verordnung erläutert werden, wobei die Definition solcher Gebiete und die dazugehörigen Erläuterungen den Standpunkt der Union zu möglichen Konflikt- und Hochrisikogebieten außerhalb des Rahmens dieser Verordnung jedoch unberührt lassen.

(9) Verweise auf einschlägige allgemein zugängliche Informationsquellen, die die Wirtschaftsbeteiligten zur Ermittlung von Konflikt- und Hochrisikogebieten heranziehen können, sollten zentraler Bestandteil dieser Leitlinien sein, wobei zu bedenken ist, dass diese Quellen mit unterschiedlicher Regelmäßigkeit aktualisiert werden und gegebenenfalls durch andere Quellen ergänzt werden sollten.

(10) Weitere Lieferkettenrisiken, die Warnungen auslösen und in diesen Leitlinien angesprochen werden, sollten sich auf den Standort, die Lieferanten und ungewöhnliche Umstände von Handelsaktivitäten beziehen und sich auf die Arbeiten der OECD in diesem Bereich stützen.

(11) In Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung ist festgelegt, dass die Kommission auf externes Fachwissen zurückgreift, um eine zur Orientierung dienende, keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebende und regelmäßig aktualisierte Liste von Konflikt- und Hochrisikogebieten zu erstellen. Diese zu erstellende Liste soll auf Analysen der Leitlinien seitens der externen Sachverständigen und sonstigen vorhandenen Informationen unter anderem aus der Wissenschaft und aus Systemen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette aufbauen.

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(Stand: 11.03.2019)

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