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Regelwerk, EU 2018, EU 2017, Allgemeines/Verwaltung - EU Bund

Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten

(ABl. Nr. L 161 vom 26.06.2018 S. 37)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (PESCO) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter"),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 11. Dezember 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2315 angenommen.

(2) Laut Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f jenes Beschlusses legt der Rat gemeinsame Vorschriften für die Steuerung von Projekten fest, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, anpassen können, falls dies für das Projekt erforderlich ist.

(3) Gemäß Erwägungsgrund 5 des Beschlusses (GASP) 2018/340 des Rates 2 wird die Durchführung aller Projekte der SSZ auf der Grundlage der gemeinsamen Vorschriften für die Steuerung von Projekten, einschließlich gegebenenfalls unter anderem Vorschriften zur Rolle von Beobachtern, erfolgen, um Einheitlichkeit sicherzustellen.

(4) Gemäß Nummer 12 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ 3 sollten die gemeinsamen Vorschriften für Projekte vom Rat bis Juni 2018 angenommen werden. Sie sollten einen Rahmen bilden, der eine kohärente und einheitliche Umsetzung der Projekte der SSZ sicherstellt und in dem die Modalitäten festgelegt sind, nach denen der Rat im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 regelmäßig über die Entwicklung der einzelnen Projekte zu unterrichten ist und die erforderliche Aufsicht wahrnimmt. Diesbezüglich sollten die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, einschließlich gegebenenfalls unter anderem der Rolle von Beobachterstaaten, und des vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS), und der die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) gemeinsam gestellten SSZ-Sekretariats weiter präzisiert werden. Dieser Rahmen sollte zudem den teilnehmenden Mitgliedstaaten als allgemeine Richtschnur dienen, wenn sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 geeignete Modalitäten für die Ausführung ihrer Projekte ausarbeiten. In diesem Zusammenhang wird der Rat bis Juni 2018 auf die Frage der Koordinierungsfunktionen der teilnehmenden Mitgliedstaaten innerhalb der Projekte zurückkommen.

(5) In Artikel 7 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 ist festgelegt, dass der EAD, einschließlich des EUMS, und EDa gemeinsam die erforderlichen Sekretariatsaufgaben für die SSZ wahrnehmen, und werden die Aufgaben und Verantwortlichkeiten dieser Organisationen bei der Unterstützung der Ausübung der SSZ einschließlich der SSZ-Projekte näher beschrieben.

(6) Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2017/2315 sollte der Rat zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 und insbesondere Artikel 9 Absatz 1, und nach Nummer 13 der Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 einen Beschluss erlassen, in dem die allgemeinen Bedingungen festgelegt sind, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an bestimmten Projekten zu beteiligen.

(7) Daher sollte der Rat einen Beschluss zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten annehmen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff "Projektmitglieder" die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem SZZ-Projekt beteiligen.

Artikel 2 Unterrichtung des Rates und Aufsicht seitens des Rates

(1) Der Rat überprüft jährlich spätestens bis November den Beschluss (GASP) 2018/340 und aktualisiert ihn gegebenenfalls. Die aktualisierte Liste der Projektmitglieder jedes einzelnen Projekts, bestehend aus denjenigen, die den Projektvorschlag vorgelegt haben, sowie aus denjenigen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 zu dem Projekt zugelassen wurden, wird zusammen mit dem aktualisierten Ratsbeschluss veröffentlicht.

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(Stand: 11.03.2019)

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