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Regelwerk, EU 2018, Energienutzung - EU Bund

Empfehlung (EU) 2018/177 der Kommission vom 2. Februar 2018 zu den in die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten für die Anwendung des Solidaritätsmechanismus gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung aufzunehmenden Elementen

(ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2018 S. 52)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte die Energiepolitik der EU dazu beitragen, im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in der Union eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten.

(2) Die Verordnung über die Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zielt darauf ab, die Solidarität und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken und auch im Falle von Lieferengpässen für ein möglichst langes Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes zu sorgen.

(3) Die Verordnung sieht erstmals einen Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten vor, der die Auswirkungen schwerer Notfälle in der Union mindern und die Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden sicherstellen soll.

(4) Im Rahmen der für die Umsetzung des Solidaritätsmechanismus erforderlichen Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten eine Reihe technischer, rechtlicher und finanzieller Elemente in bilateralen Regelungen vereinbaren und in ihren Notfallplänen beschreiben.

(5) Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung hat die Kommission nach Konsultation der Koordinierungsgruppe "Gas" die vorliegenden nicht bindenden Leitlinien über die wichtigsten, in diese Regelungen aufzunehmenden Elemente erstellt

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten die rechtlich nicht bindenden Leitlinien im Anhang dieser Empfehlung befolgen. Diese Leitlinien sollen es den Mitgliedstaaten erleichtern, die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Erfüllung der Solidaritätsverpflichtungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 festzulegen und in den nach der Verordnung zu erstellenden Notfallplänen zu beschreiben.
  2. Diese Empfehlung wird imAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 2. Februar 2018

1) ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1.

.

Anhang

I. Einleitung

Mit der Verordnung (EU) 2017/1938 (im Folgenden "Verordnung") wird der Grundsatz der Solidarität in die Praxis umgesetzt und ein Solidaritätsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt, der unter den Bedingungen Anwendung findet, die in den einschlägigen Bestimmungen festgelegt sind. Der Mechanismus ist das letzte Mittel in einem Notfall: Er ermöglicht es, die am stärksten gefährdeten Verbraucher solidarisch und unterbrechungsfrei mit Gas zu versorgen. Dazu zählen Haushaltskunden und bestimmte grundlegende Dienste, die in Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung als "durch Solidarität geschützte Kunden" definiert sind.

1. Der Solidaritätsmechanismus

Ersucht ein Mitgliedstaat um Solidarität, so müssen die direkt mit ihm verbundenen Mitgliedstaaten der Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden im ersuchenden Mitgliedstaat Vorrang einräumen vor eigenen Kunden, die keinen Schutz durch Solidarität genießen. Dies ist jedoch nur erforderlich, wenn die benötigten Gasmengen auf dem Markt nicht bereitgestellt werden 1. Für die Hilfe, die ein Mitgliedstaat leisten kann, gelten die folgenden Grenzen:

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