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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Versicherung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 1;
VO (EU) 2018/541 - ABl. Nr. L 90 vom 06.04.2018 S. 59 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/1257 - ABl. L 277 vom 02.08.2021 S. 18 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2016/97 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 25 derselben Richtlinie festgesetzten Aufsichts- und Lenkungsanforderungen weiter zu bestimmen. Im Interesse eines wirksamen Kundenschutzes sollten die Vorschriften in Bezug auf die Aufsicht und Lenkung kohärent auf alle neu entwickelten Versicherungsprodukte sowie auf weitreichende Anpassungen bestehender Versicherungsprodukte angewandt werden, unabhängig von der Art des Produkts und der zum Zeitpunkt des Verkaufs geltenden Anforderungen. Die Form einer Verordnung gewährleistet einen kohärenten Rahmen für alle Marktbetreiber und ist die bestmögliche Garantie für gleiche Ausgangsbedingungen, einheitliche Wettbewerbsbedingungen und ein angemessenes Maß an Verbraucherschutz.

(2) Angesichts der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/97 sollten Aufsichts- und Lenkungsmaßnahmen auf verhältnismäßige und angemessene Art und Weise ausgewählt und angewandt werden, je nach Komplexität des Produkts und Umfang, in dem öffentlich zugängliche Informationen eingeholt werden können; dabei sind die Art des Versicherungsprodukts und das mit dem Produkt verbundene Risiko der Benachteiligung des Kunden, die Merkmale des Zielmarkts sowie die Wesensart, der Umfang und die Komplexität des jeweiligen Geschäfts des Herstellers oder Vertreibers zu berücksichtigen. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass diese Maßnahmen für geradlinige und nichtkomplexe Produkte, die den Bedürfnissen und Merkmalen des Massenmarkts für Kleinanleger entsprechen, einschließlich derzeitiger Nichtlebensversicherungsprodukte mit begrenztem, leicht verständlichem Umfang, relativ einfach sein sollten. Dagegen sollten im Falle von komplexeren Produkten mit einem höheren Risiko der Benachteiligung des Kunden, einschließlich Versicherungsanlageprodukte, die nicht unter Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/97 fallen, strengere Vorschriften verlangt werden.

(3) Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 sollte ein Versicherungsvermittler dann als Hersteller eines Versicherungsprodukts gelten, wenn sich aus einer Gesamtanalyse der Tätigkeit des Vermittlers auf Einzelfallbasis ergibt, dass der Versicherungsvermittler selbstständig über die wesentlichen Merkmale und Hauptelemente eines Versicherungsprodukts entscheidet, darunter Deckung, Kosten, Risiken, Zielmarkt, Entschädigung oder Garantierechte. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der bloßen Anpassung bestehender Versicherungsprodukte, darunter Fälle, in denen der Vermittler zwischen verschiedenen Varianten eines Produkts und verschiedenen vertraglichen Klauseln oder Optionen wählen oder sich mit dem Kunden auf vergünstigte Prämien oder Gebühren einigen kann, sollten jedoch nicht als Herstellung betrachtet werden, da in solchen Fällen die wichtigsten Entscheidungen bezüglich der Konzeption und Entwicklung des Produkts vom Versicherungsunternehmen und nicht vom Versicherungsvermittler getroffen werden.

(4) Wird ein Versicherungsprodukt gemeinsam von einem Versicherungsvermittler und einem Versicherungsunternehmen konzipiert und entwickelt, wobei beide bei der Konzeption und Entwicklung des betreffenden Produkts über Entscheidungsbefugnisse verfügen, sollten der Versicherungsvermittler und das Versicherungsunternehmen in einer schriftlichen Vereinbarung ihre Zusammenarbeit und ihre jeweiligen Rollen konkretisieren, damit den zuständigen Behörden die Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen ermöglicht wird.

(5) Die Ermittlung des Zielmarkts durch den Hersteller sollte als Beschreibung einer Gruppe von Kunden mit gemeinsamen Merkmalen auf abstrakter und verallgemeinerter Ebene verstanden werden, um es dem Hersteller zu ermöglichen, die Merkmale des Produkts an die Bedürfnisse, Merkmale und Ziele der betreffenden Kundengruppe anzupassen. Sie sollte von der Einzelbewertung zum Zeitpunkt des Verkaufs unterschieden werden, deren Zweck es ist, zu bestimmen, ob ein Versicherungsprodukt den Wünschen und Bedürfnissen entspricht und gegebenenfalls ob ein Versicherungsanlageprodukt für den jeweiligen Kunden oder potenziellen Kunden geeignet oder angemessen ist.

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